Kurz­ar­beit

Ab 1. April 2022 kann durch unse­re Soft­ware kei­ne Kurz­ar­beits­ab­rech­nung mehr vor­ge­nom­men wer­den. Per Ende Mai 2022 wer­den alle Berei­che, wel­che die Kurz­ar­beit für COVID-19 betrifft, aus unse­rer Soft­ware entfernt.

WICHTIG! Sie dür­fen nur noch das offi­zi­el­le SECO-For­mu­lar ver­wen­den. Wir haben bereits eine Lösung.

Wir geben kei­nen kos­ten­lo­sen Sup­port. Wir hel­fen Ihnen aber ger­ne bei der Kurz­ar­beit für CHF 90.00/h beim Vor­be­rei­ten, Erstel­len und Abschlies­sen oder Tei­len davon.

Vor­ge­hen bei Abschluss Kurz­ar­beit (Ende der Kurzarbeit)

FAQ — Fra­gen und Ant­wor­ten zur Kurz­ar­beit und unse­rer Software

Erklä­rung Ein­rich­tung Kurzarbeit

Per 16. Janu­ar 2021: Gilt FÜR Gas­tro, Shop und Bak­ery-Ver­sio­nen: Die Monats- bzw. Wochen­ar­beits­zeit wird mit dem neu­en For­mu­lar sehr spe­zi­ell berech­net. Nähe­re Infos fin­den Sie unten.

Per 15. Janu­ar 2021: Gilt NICHT für Gas­tro, Shop und Bakery-Versionen.

Ab dem 01.12.2020 rech­net das SECO auf ihrem Kurz­ar­beits­for­mu­lar nur noch mit einer 5‑Ta­ge-Woche (kein Sams­tag und Sonntag).

Falls unser Kurz­ar­beits­for­mu­lar ver­wen­det wird, müs­sen in ProT­imer® alle spe­zi­el­len Arbeits­zeit­ka­len­der ab 01.12.2020 bis auf Abschluss der Kurz­ar­beit auf 5 Tage (Mon­tag-Frei­tag) umge­stellt wer­den (Video). Dies gilt für alle Kalen­der, unab­hän­gig ob All­ge­mein oder z.B. für Abtei­lun­gen oder für ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter. Übri­gens auch Kalen­der, bei denen «Tage ver­wen­den» akti­viert sind, müs­sen unbe­dingt auf die 5‑Ta­ge-Woche umge­stellt und mit der 100%-Tagesarbeitszeit ein­ge­stellt wer­den. Eben­falls müs­sen dann alle Stun­den im spe­zi­el­len Tab auf 0.00h gesetzt wer­den und das Häk­chen «Tage ver­wen­den» deak­ti­viert sein.

Bit­te NICHT ein­fach den alten Kalen­der­ein­trag über­schrei­ben, son­dern den aktu­el­len Ein­trag auf den 30.11.2020 been­den und einen neu­en Ein­trag ab 01.12.2020 erstellen.

Wir stel­len die­se Erwei­te­rung kos­ten­los zur Ver­fü­gung. Die Erwei­te­rung sel­ber ist nicht Bestand­teil des nor­ma­len Sup­port­es im Rund­um-Sorg­los-Paket oder der Soft­ware sel­ber. Daher kann diese Erwei­te­rung jeder­zeit durch die ProT­imer GmbH deak­ti­viert wer­den ohne Anspruch des Kun­den auf Verfügbarkeit.

Da alle uns bekann­ten Infor­ma­tio­nen auf die­ser Sei­te ver­füg­bar sind sowie unter Vide­os alles erklärt wird, wie man ProT­imer® ein­rich­ten muss, bit­ten wir Sie, sich auf die­sen bei­den Sei­ten zu infor­mie­ren oder sich an die offi­zi­el­len Stel­len (SECO/ALK) zu wenden.

Haben Sie Fra­gen zum Vor­ge­hen, die nicht auf die­ser Sei­te unter FAQ auf­ge­führt sind, schrei­ben Sie uns ein Mail. Kön­nen wir es beant­wor­ten, wer­den wir Ihnen die Infor­ma­ti­on kos­ten­los zukom­men las­sen und die­se gleich­zei­tig unter den FAQs auf­füh­ren. Ansons­ten ver­wei­sen wir auch hier an die offi­zi­el­len Stel­len. Wir bit­ten um Verständnis.

Falls Sie Pro­ble­me haben, hel­fen wir Ihnen kos­ten­pflich­tig, Ihren Betrieb bei der ALK anzu­mel­den. Wir haben uns ent­schie­den, den bereits gewähr­ten Spe­zi­al­be­trag für unse­re Kun­den von CHF 120.00/h auf CHF 90.00/h zu redu­zie­ren. Wir möch­ten uns an die­ser Kri­se nicht berei­chern. Unse­re Auf­wän­de soll­ten trotz­dem gedeckt sein.

Die gesam­te Soft­ware wur­de nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen auf­grund der aktu­el­len Situa­ti­on und der Infor­ma­tio­nen, die wir vom SECO und von Rück­mel­dun­gen von Kun­den erhal­ten haben, erstellt und aktua­li­siert. Wir über­neh­men jedoch kei­ne Haf­tung und ver­wei­sen dar­auf, dass die Kun­den die For­mu­la­re jeweils sel­ber kontrollieren.

Anlei­tungs­vi­de­os zur Kurz­ar­beit

Die Vor­anmel­dung rasch mög­lichst erstel­len mit dem For­mu­lar KAE-Vor­anmel­dung COVID-19 .

Es wer­den alle Per­so­nen auf­ge­führt, die in einem ange­stell­ten Ver­hält­nis sind (kei­ne Mit­ar­bei­ter in gekün­dig­tem Arbeits­ver­hält­nis wobei der Kün­di­gungs­zeit­raum gilt und nicht das Datum des Kün­di­gungs­ein­gangs). Gemäss Wei­sung vom Bun­des­rat vom 20.03.2020 sind bei “Juris­ti­schen Gesell­schaf­ten” die­se Per­so­nen nun auch akzep­tiert. Für Ein­zel­un­ter­neh­men wird ein Tag­geld ver­gü­tet — die Anmel­dung erfolgt direkt über die AHV.

Betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter müs­sen mit Unter­schrift bestä­ti­gen, dass sie mit der Kurz­ar­beits­zeit ein­ver­stan­den sind. Der Mit­ar­bei­ter kann die­se Unter­schrift ver­wei­gern. Das ent­spre­chen­de For­mu­lar muss nicht ein­ge­reicht wer­den. Jedoch ist es wich­tig, dass die Mit­ar­bei­ter, die das akzep­tie­ren, auch unter­schrei­ben und Sie die­ses For­mu­lar able­gen. Mit ProT­imer® erstel­len Sie die­ses For­mu­lar 716.315 automatisch.

Die Bewil­li­gung erfolgt nor­ma­ler­wei­se vom Amt für Wirt­schaft, kann aber auch von der Arbeits­lo­sen­kas­se erfol­gen. Momen­tan geht es auf­grund der Ein­ga­ben län­ger, bis die Bewil­li­gung ein­ge­gan­gen ist. Sie kön­nen jedoch bereits vor­her gewis­se Ein­stel­lun­gen vor­neh­men. Schau­en Sie sich bit­te unse­re Vide­os an. Dort wird Schritt für Schritt erklärt, wie das Sys­tem ein­ge­stellt wer­den muss.

Im Fol­gen­den wer­den auf­ge­tre­te­ne Fra­gen beant­wor­tet und all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen veröffentlicht.
(S) = Soft­ware-spe­zi­fisch / (A) = All­ge­mei­ne Information
Alle Ant­wor­ten ohne Gewähr und ohne recht­li­che Gültigkeit!

(S) Wir haben meh­re­re Abtei­lun­gen im ProT­imer®, aber bei der SECO nicht genau so ange­mel­det. Wie müs­sen wir jetzt vorgehen?
(A) Kann man sich als Geschäfts­füh­rer bzw. Inha­ber inkl. der mit­ar­bei­ten­den Ehe­gat­ten einer GmbH/AG auch anmelden
(S) Tages-/Mo­nats­rap­por­te fal­len ins Minus
(A) Müs­sen kei­ne Absen­zen mehr berück­sich­tigt werden?
(A) In der Gas­tro­no­mie und bei den Tank­stel­len-Shops gibt es kei­ne Fei­er­ta­ge. Müs­sen wir die­se nicht ein­tra­gen und sam­meln sich die­se an?
(A) Ab wann ist die Kurz­ar­beit aktiv bzw. bestätigt?
(A) Kann man die Anmel­dung der Kurz­ar­beit auch rückdatieren?
(A) Mit­ar­bei­ter-Unter­schrift auf dem For­mu­lar 716.307? Neu­es For­mu­lar CV-19.307 (ProT­imer®)
(A) Unter­schrif­ten-For­mu­lar 716.315. Kann man das nach­rei­chen, da im Moment nie­mand arbeitet?
(A) Darf man bereits gege­be­ne Feri­en wäh­rend der Kurz­ar­beit streichen?
(S) Der errech­ne­te Stun­den­lohn im exter­nen Lohn­pro­gramm stimmt nicht mit dem Stun­den­lohn auf der Lis­te KAE-COVID-19 überein
(S) Wie vie­le Fei­er­ta­ge muss man geben?
(A) Darf ich einem Mit­ar­bei­ter Feri­en verordnen?
(A) Wir haben Mit­ar­bei­ter ver­ges­sen oder noch nicht ange­mel­det. Was tun?
(S) Wir haben 3 Abtei­lun­gen. Eine Abtei­lung davon hat eine ande­re KA-Periode
(A) Die Unter­schrif­ten-Lis­te wur­de bereits gesen­det. Muss man Mit­ar­bei­ter mit mass­ge­ben­den Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen sepa­rat anmelden?
(S) Daten müs­sen im Fens­ter «Kurz­ar­beit» jedes Mal ein­ge­ge­ben werden
(A) Dür­fen Lehr­lin­ge und Mit­ar­bei­ter in befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen auch ange­mel­det werden?
(S) Es wur­de alles ein­ge­ge­ben, aber es wer­den kei­ne Aus­fall­stun­den berechnet
(A) Wir sind ein Sai­son­be­trieb, wel­cher nicht wie geplant eröff­nen kann
(A) Muss auf den Lohn für die Berech­nung des Stun­den­lohns in den Mit­ar­bei­ter­da­ten auch Kin­der- oder Aus­bil­dungs­zu­la­gen gerech­net werden?
(A) Wer­den Über­stun­den (auch Zeit­sal­do) zuerst verrechnet?
(S) Muss der Beschäf­ti­gungs­grad des Mit­ar­bei­ters nun an die ver­ord­ne­te Kurz­ar­beit ange­passt wer­den (z.B. von 100% auf 50%)?
(A) Mit­ar­bei­ter arbei­ten mehr als die Tages-Soll­stun­den. Geht das und was pas­siert mit den Ausfallstunden?
(A) Wie muss man sich anmelden?
(A) Wir haben einen Mit­ar­bei­ter, bei dem wir schon vor der Kurz­ar­beit abge­macht haben, dass er von 50% auf 100% wechselt.
(A) Kurz­ar­beit verlängern?
(A) Wir haben Mit­ar­bei­ter, wel­che nur ab und zu als Aus­hil­fe kom­men? Dür­fen wir die­se trotz­dem anmel­den da sie ja im Stun­den­lohn arbeiten?
(A) Wir haben Mit­ar­bei­ter, wel­che bereits das Ren­ten­al­ter erreicht haben. Dür­fen wir die­se trotz­dem anmelden?
(A) Wir haben Mit­ar­bei­ter in gekün­dig­tem Arbeits­ver­hält­nis. Was müs­sen wir machen?
(A/S) Die Soll­stun­den stim­men im April nicht über­rein. Wie­so das?
(A) Abrech­nungs­pe­ri­ode / unter 10% Entschädigung
(S) Bei Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter stimmt der Stun­den­be­trag nicht. Es zeigt viel zu wenig an, wieso?
(A) Wie­so wird beim Monats­lohn-Mit­ar­bei­ter plötz­lich mit dem Monats­lohn gerech­net und nicht mehr mit dem Stundenbetrag?
(S) Wir haben den Gesamt­be­trieb ange­mel­det, Mit­ar­bei­ter arbei­ten aber in meh­re­ren Abtei­lun­gen. Müs­sen Mit­ar­bei­ter auf­ge­teilt werden?
(A) Im ers­ten Monat star­ten wir mit der KAE mit­ten im Monat. Trotz­dem wird der gesam­te Monat ver­wen­det. Das ist doch nicht korrekt?
(S) Aus­zu­zah­len­de Beträ­ge in der inter­nen Lis­te (Sei­te 1 bei KAE-COVID-19) und von KAE-COVID-19 sel­ber stim­men nicht überein
(A) Die Arbeits­lo­sen­kas­se hat sich gemel­det, dass Ein­trä­ge im Lohn­jour­nal und in der CV-19.307-Liste nicht übereinstimmen
(A) Haben Arbeit­neh­men­de im Stun­den­lohn Anspruch auf KAE?
(A) Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter haben über 6 Mona­te den bes­se­ren Wert als über 12 Mona­te und teil­wei­se umge­kehrt. Was soll man machen?
(A) Mit mass­geb­li­chen Per­so­nen und Lehr­lin­gen krie­ge ich weni­ger Geld. Was kann man machen?
(A) E‑Formular Kan­ton Zürich
(S) Auf CV-19.307 hat es lee­re Fel­der bzw. komi­sche Zahlen
(A) Wir haben 20% KA ange­mel­det, aber je nach Mit­ar­bei­ter gibt es mehr oder weni­ger Aus­fall. Wie kann man das ändern?
(A) Mass­geb­li­che Mit­ar­bei­ter und deren Ehe­gat­ten (Inha­ber / Geschäfts­füh­rer). Wie viel erhält man?
(S) Nach dem Sal­do-Abschluss zeigt es im Tages­rap­port komi­sche Zei­ten an.
(A) Der Kan­ton Zürich ver­langt, dass das Web-For­mu­lar ver­wen­det wird. Müs­sen wir jetzt alles manu­ell machen?
(S) Wir zah­len den Lohn inkl. 13. Monats­lohn aus. Was müs­sen wir machen?
(A) Wir möch­ten die Kurz­ar­beit been­den. Wie muss man vorgehen?
(S) Wir kön­nen mit der Kurz­ar­beit auf­hö­ren. Was muss gemacht werden?
(A) Wir kön­nen unter dem Monat mit der Kurz­ar­beit auf­hö­ren. Wie müs­sen wir abrechnen?
(S) Die Sal­di stim­men nicht in den Vor­mo­na­ten. Was ist zu tun?
(A) Unge­ra­de Wochen­ar­beits­stun­den bei Gas­tro, Shop und Bakery
(A/S) Ab Berech­nung Dezem­ber 2020 auf 5 Tage wech­seln (nicht für Gas­tro, Shop und Bakery)
(A) Sie sind sich trotz die­sen Infor­ma­tio­nen nicht sicher?
(S) Wie errech­net ProT­imer® den Stundenbetrag?

(S) Wir haben meh­re­re Abtei­lun­gen im ProT­imer®, aber bei der SECO nicht genau so ange­mel­det. Wie müs­sen wir jetzt vorgehen?

Im ProT­imer® kön­nen z.B. Ser­vice, Küche, Rei­ni­gung und Admi­nis­tra­ti­on vor­han­den sein. Es wur­de nun der Gas­tro­teil (Ser­vice + Küche) per 17.03. ange­mel­det, der Rei­ni­gungs- und Admi­nis­tra­ti­ons­be­reich per 25.03.

Ab dem 05.04. kön­nen Abtei­lun­gen zu Abtei­lungs­grup­pen erstellt wer­den, denen dann ver­schie­de­ne Abtei­lun­gen zuge­ord­net wer­den kön­nen. Bit­te schau­en Sie sich die Ein­stel­lun­gen unter den Vide­os an.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Tages-/Mo­nats­rap­por­te fal­len ins Minus

Das ist kor­rekt. Bit­te fügen Sie kei­ne Absen­zen ein, um die­se Minus­stun­den zu kom­pen­sie­ren. Momen­tan wird ziem­lich sicher kei­ne Kon­trol­le durch GAV-Kom­mis­sio­nen (z.B. L‑GAV) oder das Amt für Wirt­schaft durchgeführt.

Wir wer­den per 01.05.2020 unse­re Soft­ware so erwei­tern, dass man eine Absenz vom Anfang der Kurz­ar­beits­pe­ri­ode bis zum Ende die­ser über alle Mit­ar­bei­ter ein­fü­gen kann. Damit wer­den dann ledig­lich die “feh­len­den” Stun­den auf­ge­füllt und z.B. in der Gas­tro­no­mie auch der Ruhe­tags­an­spruch nicht verändert.

Die roten Tex­te bei der Tages­lis­te (KA/HR) zei­gen auf der Tages­lis­te die Aus­fall- und die Mehr­zei­ten der KA an. Es dient ledig­lich als Hinweis.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Müs­sen kei­ne Absen­zen mehr berück­sich­tigt werden?

Doch, unbe­dingt! Absen­zen wie Krank­heit (oder ärzt­lich ange­ord­ne­te Qua­ran­tä­ne), Unfall, Feri­en und z.B. Umzü­ge müs­sen unbe­dingt erfasst sein da die­se Absen­zen die Aus­fall­zeit min­dern. Eben­falls wer­den z.B. Krank­hei­ten und Unfäl­le ander­wei­tig ver­gü­tet und haben nichts mit einer KAE zu tun.

Übri­gens: Auch Fei­er­ta­ge sind Absen­zen. Die­se wer­den jedoch auto­ma­tisch berechnet.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) In der Gas­tro­no­mie und bei den Tank­stel­len-Shops gibt es kei­ne Fei­er­ta­ge. Müs­sen wir die­se nicht ein­tra­gen und sam­meln sich die­se an?

Ja, die­se sam­meln sich an. Wir emp­feh­len jedoch, den erhal­te­nen Fei­er­tag im Monat (Gas­tro 0.5 Tage, Shop 0.75 Tage) als Absenz ein­zu­set­zen. Ers­tens hat der Mit­ar­bei­ter dann nicht plötz­lich alle Fei­er­ta­ge zur Ver­fü­gung und zwei­tens könn­te es bei einer Kon­trol­le bemerkt wer­den und nach­träg­lich auf­grund der Gleich­be­hand­lung zu ande­ren Betrie­ben aus­ser­halb die­ser GAV zu Rück­zah­lungs­for­de­run­gen kommen.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Mit­ar­bei­ter-Unter­schrift auf dem For­mu­lar 716.307? Neu­es For­mu­lar CV-19.307 (ProT­imer®)

Das For­mu­lar 716.307 ist aktu­ell bei uns nicht mehr aktiv. Wir stel­len das For­mu­lar CV-19.307 zur Ver­fü­gung, da nun nebst den Aus­fall­stun­den auch die Soll­stun­den sowie die Lohn­da­ten (Stun­den­lohn / Monats­lohn ohne Zuschlä­ge) sowie die errech­ne­te Lohn­sum­me dar­ge­stellt wer­den. Da momen­tan sowie­so kei­ne Unter­schrif­ten der Mit­ar­bei­ter mehr nötig sind, muss die­ses For­mu­lar auch nicht unter­schrie­ben wer­den und kann direkt dem Rück­for­de­rungs-For­mu­lar KAE-COVID-19 bei­gelegt werden.

(S) WICHTIG: Falls die Zah­len der Aus­fall­stun­den nicht vor­han­den sind, berech­nen Sie zuerst alle Mit­ar­bei­ter noch­mals oder war­ten Sie bis zum nächs­ten Tag.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Der errech­ne­te Stun­den­lohn im exter­nen Lohn­pro­gramm stimmt nicht mit dem Stun­den­lohn auf der Lis­te KAE-COVID-19 überein

Wir hal­ten uns genau an die Weg­lei­tung der SECO (im Jahr 2020 sind es 262 Arbeits­ta­ge). Evtl. arbei­tet Ihr Lohn­pro­gramm mit 260 oder 261 Tagen oder wie beim L‑GAV mit Zah­len, die vor 20 Jah­ren fest­ge­legt wurden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Wie vie­le Fei­er­ta­ge muss man geben?

Das ist von Kan­ton zu Kan­ton, teil­wei­se auch von Gemein­de zu Gemein­de inner­halb eines Kan­tons ver­schie­den. Ein­zig bei der Gas­tro-Vari­an­te sind es 6 sowie bei der Shop-Ver­si­on sind es 9. Prin­zi­pi­ell kann man davon aus­ge­hen, dass es die glei­che Anzahl Fei­er­ta­ge sind, die man auch für die Zuschlä­ge beim Stun­den­lohn verwendet.

Falls meh­re­re Abtei­lun­gen abge­rech­net wer­den an unter­schied­li­chen Stand­or­ten ach­ten Sie unbe­dingt auf die Fei­er­ta­ge. Es kann sein, dass in einem ande­ren Kan­ton ande­re Fei­er­ta­ge ver­rech­net wer­den müssen.

Info vom 06.04.2020: Fei­er­ta­ge wie auch Feri­en wer­den nur noch für die Berech­nung des Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ters ver­wen­det. Bei fest­an­ge­stell­ten Mit­ar­bei­tern wird der Monats­loh­ne ohne Zusatz verwendet.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Wir haben 3 Abtei­lun­gen. Eine Abtei­lung davon hat eine ande­re KA-Periode

In die­sem Fall muss für die bei­den gemein­sa­men Abtei­lun­gen eine Abtei­lungs-Grup­pe erstellt wer­den und dann die bei­den Abtei­lun­gen sepa­rat abge­rech­net wer­den. Bei der Ver­wen­dung von meh­re­ren Abtei­lun­gen wer­den die Fel­der je Abtei­lung gespeichert.

Mehr dazu in unse­ren Vide­os.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Daten müs­sen im Fens­ter «Kurz­ar­beit» jedes Mal ein­ge­ge­ben werden

Wenn die Daten wie KA-Peri­ode, Zeit­raum, Fir­men­adres­se bzw. Fei­er­ta­ge und 13. Monats­lohn erfasst wor­den sind, muss zuerst eines der For­mu­la­re gedruckt wer­den. Erst dann wer­den die Daten jeweils gespeichert.

Wird also vor einem Druck die Sei­te wie­der ver­las­sen, so wer­den die Daten nicht gespei­chert und alles muss noch­mals erfasst werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Es wur­de alles ein­ge­ge­ben, aber es wer­den kei­ne Aus­fall­stun­den berechnet

Es muss mit Beginn der Kurz­ar­beit auch von Mit­ar­bei­tern gestem­pelt wer­den, die das bis­her nicht gemacht haben. Auch ein manu­el­les Nacherfas­sung ist natür­lich mög­lich, jedoch auf­wän­di­ger. Feh­len Stem­pe­lun­gen, da ein 100% Aus­fall vor­han­den ist, so muss min­des­tens eine Stem­pe­lung manu­ell erfasst wer­den (z.B. 01.03.2020 08:00 — 01.03.2020 09:00). Sobald jedoch gestem­pelt wird, ist der manu­el­le Ein­trag nicht mehr nötig.

WICHTIG: Auch die Zeit­da­ten müs­sen berech­net wer­den (Zeit­er­fas­sung -> Zeit berech­nen) oder am nächs­ten Tag abge­rech­net werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Muss auf den Lohn für die Berech­nung des Stun­den­lohns in den Mit­ar­bei­ter­da­ten auch Kin­der- oder Aus­bil­dungs­zu­la­gen gerech­net werden?

Nein. Alle Zula­gen wer­den wie gewohnt von der AHV oder den ent­spre­chen­den Stel­len ausbezahlt.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Muss der Beschäf­ti­gungs­grad des Mit­ar­bei­ters nun an die ver­ord­ne­te Kurz­ar­beit ange­passt wer­den (z.B. von 100% auf 50%)?

Nein. Der Beschäf­ti­gungs­grad bleibt so wie vor der Kurz­ar­beit. ProT­imer® rech­net die Aus­fall­stun­den auto­ma­tisch aus.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Mit­ar­bei­ter arbei­ten mehr als die Tages-Soll­stun­den. Geht das und was pas­siert mit den Ausfallstunden?

Das ist kein Pro­blem. Die­se Stun­den wer­den ein­fach mit den Aus­fall­stun­den ver­rech­net. Man kann das auch gut auf dem For­mu­lar CV-19.307 sehen. Falls der Mit­ar­bei­ter mit sol­chen “Plus-Stun­den” mehr als 80% der Soll­stun­den gear­bei­tet hat, erscheint die­ser weiterhin.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir haben einen Mit­ar­bei­ter, bei dem wir schon vor der Kurz­ar­beit abge­macht haben, dass er von 50% auf 100% wechselt.

Wenn die Abma­chung bereits eini­ge Zeit vor der Aus­ru­fung der aktu­el­len Lage abge­macht wur­de, soll­te es mög­lich sein. Trotz­dem emp­feh­len wir ein­dring­lich, mit dem Amt abzu­klä­ren, ob das akzep­tiert wird.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir haben Mit­ar­bei­ter, wel­che nur ab und zu als Aus­hil­fe kom­men? Dür­fen wir die­se trotz­dem anmel­den da sie ja im Stun­den­lohn arbeiten?

Ab dem 08.04.2020 wur­de eine Ergän­zung durch einen Bun­des­rats­be­schluss fest­ge­legt (Quel­le seco.admin.ch):

Der Kreis der Anspruchs­be­rech­tig­ten für KAE wird auf mehr Ange­stell­te auf Abruf aus­ge­wei­tet. Bis­her hat­ten sie, wenn der Beschäf­ti­gungs­grad um mehr als 20 Pro­zent schwank­te, kei­nen Anspruch auf KAE. Jetzt kön­nen sie in die Anträ­ge ein­be­zo­gen wer­den, sofern sie wäh­rend min­des­tens sechs Mona­ten im glei­chen Unter­neh­men gear­bei­tet haben. Dadurch soll ver­hin­dert wer­den, dass den rund 200’000 Arbeit­neh­men­den, die in der Schweiz Arbeit auf Abruf leis­ten, gekün­digt wird. Die Betrie­be kön­nen ihre Arbeits­ver­hält­nis­se auf Abruf wei­ter­füh­ren und es kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Bezug von KAE kür­zer sein wird als eine all­fäl­li­ge Arbeitslosigkeit.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A/S) Die Soll­stun­den stim­men im April nicht über­rein. Wie­so das?

In kauf­män­ni­schen Beru­fen wer­den die Soll­stun­den so berech­net, dass nur die Tage gezählt wer­den, an denen auch gear­bei­tet wer­den sol­len — dar­um nennt man die­se ja eigent­lich auch Soll­stun­den.… So wer­den Fei­er­ta­ge nicht zu den Soll­stun­den dazu gerech­net. Im Bau oder in der Indus­trie wer­den die Soll­stun­den so berech­net, dass jeder “nor­ma­le” Arbeits­tag berech­net wird, also auch wenn es sich eigent­lich um einen Fei­er­tag han­delt (an dem man ja eigent­lich nicht arbei­ten soll…).

Im April haben wir Ostern, bei denen z.B. der Kar­frei­tag und der Oster­mon­tag Fei­er­ta­ge sein kön­nen. In der Stun­den­ta­bel­le von ProT­imer® wer­den die­se Fei­er­ta­ge nicht zu den Soll­stun­den gerech­net. Im KA-Abrech­nungs­for­mu­lar müs­sen die ent­spre­chen­den Soll­stun­den auch an Fei­er­ta­gen dazu gerech­net wer­den. Gleich­zei­tig gibt es nun eine “Fei­er­tags-Absenz”. Die­se wird für das KAE-Abrech­nungs­for­mu­lar auto­ma­tisch berechnet.

Die­se Infor­ma­ti­on haben wir am 06.04.2020 als schrift­lich bestä­tig­te Anwei­sung vom SECO erhalten.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Bei Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter stimmt der Stun­den­be­trag nicht. Es zeigt viel zu wenig an, wieso?

Beim Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter müs­sen im Beschäf­ti­gungs­grad die Feri­en wie bei den ande­ren Mit­ar­bei­tern auch ange­ge­ben wer­den. Sonst kann die Berech­nung nicht kor­rekt gemacht werden.

In unse­ren Rap­por­ten wer­den auch mit Feri­en­ta­gen bei Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­tern kei­ne Feri­en berechnet.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Wir haben den Gesamt­be­trieb ange­mel­det, aber Mit­ar­bei­ter die in unter­schied­li­chen Abtei­lun­gen arbei­ten. Wie müs­sen die Mit­ar­bei­ter auf­ge­teilt werden?

Gar nicht. Das Sys­tem rech­net in die­sem Fall aus­schliess­lich den Mit­ar­bei­ter aus.

Falls meh­re­re Abtei­lun­gen ange­mel­det wur­den, sieht es anders aus. Dann muss ein zwei­ter Mit­ar­bei­ter (z.B. Hans Mus­ter Abt. 2) mit ent­spre­chen­den Lohn erfasst wer­den (Std.-Lohn gleich, Monats­lohn anteils­mäs­sig), eben­falls der Beschäf­ti­gungs­grad ange­passt wer­den (z.B. 30% Abt. 1, 70% Abt. 2) und der Mit­ar­bei­ter muss dann auch mit dem ent­spre­chen­den Mit­ar­bei­ter stem­peln, als der er dann arbeitet.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Aus­zu­zah­len­de Beträ­ge in der inter­nen Lis­te (Sei­te 1 bei KAE-COVID-19) und von KAE-COVID-19 sel­ber stim­men nicht überein

Wir müs­sen zwei ver­schie­de­ne Berech­nun­gen erstel­len. Beim For­mu­lar KAE-COVID-19 wird die Lohn­sum­me und die Aus­fall­stun­den errech­net. Dies ergibt den pro­zen­tua­len 100%-Betrag, der aus­be­zahlt wird. Mit der Ori­gi­nal-KAE-Berech­nung wäre nun für jeden Mit­ar­bei­ter der genaue Betrag in 100% für den Abzug und in 80% für den Zuschlag errechenbar.

Mit der aktu­el­len Berech­nung ist das nicht mehr der Fall. Wir haben nun die Lis­te (Sei­te 1) so ange­passt, dass die Beträ­ge in die Lohn­buch­hal­tung über­nom­men wer­den kön­nen. Bei den Monats­lohn-Mit­ar­bei­tern wird der Betrag ohne den 13. Monats­lohn errech­net, da die­ser nor­ma­ler­wei­se erst Ende Jahr oder in zwei Staf­fe­lun­gen aus­be­zahlt wird, nicht aber jeden Monat. Bei den Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­tern wird der 13. immer dazu gerech­net, da dies auch wäh­rend des Jah­res gemacht wird. * Natür­lich nur, wenn auch der 13. Monats­lohn ange­wählt wurde.

Davon wird jetzt auf­grund des errech­ne­ten Lohns in der Peri­ode 100% berech­net. Davon wer­den dann die Aus­fall­stun­den je Mit­ar­bei­ter errech­net und zum Schluss noch 80% davon ausgegeben.

Damit kann man die Lohn­buch­hal­tung ein­fach befüllt werden.

ACHTUNG: Im Nor­mal­fall gibt die Lis­te auf Sei­te 1 ein klei­ne­res Total an, als durch das KAE-COVID-19-For­mu­lar aus­be­zahlt wür­de. Der Grund liegt einer­seits dar­in, dass der 13. Monats­lohn bei den Monats­lohn-Mit­ar­bei­tern nicht berech­net wird, ande­rer­seits wer­den die Sozi­al­ab­ga­ben (AHV/ALV/etc.) eben­falls nicht dazu­ge­rech­net, obwohl die­se bei der Rück­for­de­rung erstat­tet werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wenn ich Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter in der Finanz­lis­te anschaue, habe ich über 6 Mona­te den bes­se­ren Wert als über 12 Mona­te und teil­wei­se umge­kehrt. Was soll ich machen?

Man darf den für sich bes­se­ren Wert neh­men. D.h. in ProT­imer®: Man gibt die Finanz­lis­te ein­mal über 6 und dann über 12 Mona­te aus und nimmt pro Mit­ar­bei­ter den bes­se­ren Wert (grös­se­rer Beschäftigungsgrad).

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) E‑Formular Kan­ton Zürich

Wir sind der Mei­nung, dass das Excel-For­mu­lar für den Arbeit­ge­ber wie­der­um noch mehr Arbeit gene­riert und emp­feh­len wei­ter­hin unser For­mu­lar. Eben­falls ist es nicht zu 100% SECO-kon­form, was wir der SECO bereits gemel­det haben.

Sie kön­nen die in unse­rem For­mu­lar KAE-COVID-19 erstell­ten Wer­te voll­stän­dig für das Web-For­mu­lar über­neh­men, ohne dass Sie die Excel-Datei­en aus­fül­len müssen.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir haben 20% KA ange­mel­det, aber je nach Mit­ar­bei­ter gibt es mehr oder weni­ger Aus­fall. Wie kann man das ändern?

Gar nicht. Sie geben ja die auf­ge­lau­fe­nen Aus­fall­stun­den an. Und wäh­rend der aktu­el­len Lage ist es auch nicht nötig, einen Aus­fall pro­zen­tu­al anzugeben.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Mass­geb­li­che Mit­ar­bei­ter und deren Ehe­gat­ten (Inha­ber / Geschäfts­füh­rer). Wie viel erhält man?

Fol­gen­der Absatz gilt nur für Abrech­nun­gen bis maxi­mal den Monat Mai und die Anmel­dung muss zwin­gend vor dem 01.06. statt gefun­den haben. Ab Juni und falls die Anmel­dung erst im Juni gemacht wur­de, dür­fen die­se Per­so­nen nicht mehr abge­rech­net werden.

Gemäss Aus­kunft SECO erhält jeder Mit­ar­bei­ter, unab­hän­gig wie viel vor­her ver­dient wur­de — also auch weni­ger -, 4’150.00. Ein­zi­ge Aus­nah­me: Hat der Mit­ar­bei­ter auch vor­her nichts ver­dient, so erhält er auch jetzt nichts.

Wenn eine sol­cher Mit­ar­bei­ter nur pro­zen­tu­al ange­stellt ist, erhält die­ser auch nur den pro­zen­tua­len Betrag (z.B. 2’075.00 bei 50%).

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Der Kan­ton Zürich ver­langt, dass das Web-For­mu­lar ver­wen­det wird. Müs­sen wir jetzt alles manu­ell machen?

Nein! Wir haben auf­grund der Schrei­ben des Kan­ton Zürich an unse­re Kun­den beim SECO ange­fragt und am 04.05.2020 per Mail fol­gen­de Ant­wort erhalten:

Das vom SECO zur Ver­fü­gung gestell­te aus­ser­or­dent­li­che For­mu­lar «Antrag und Abrech­nung von KAE» kann nach wie vor ver­wen­det werden. 

Beim For­mu­lar «Antrag und Abrech­nung von KAE» han­delt es sich um das For­mu­lar KAE-COVID-19, wel­ches durch ProT­imer® auto­ma­tisch erstellt wer­den kann.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir möch­ten die Kurz­ar­beit been­den. Wie muss man vorgehen?

Wich­tig ist, dass man sich das End­da­tum auf­schreibt, dass die ALK als End­da­tum der Kurz­ar­beits­pe­ri­ode ange­ge­ben hat (bei COVID-19 meis­tens das Datum im Sep­tem­ber oder Okto­ber), damit man bei einer Wie­der­auf­nah­me das End­da­tum wie­der ein­ge­ben kann. Dann muss unbe­dingt für den Bereich die KA-Peri­ode auf das Datum gesetzt wer­den, an dem man die Kurz­ar­beit been­den möch­te (z.B. 30.04.2020). Das muss für den gesam­ten Betrieb oder wenn man ver­schie­de­ne Abtei­lung abge­rech­net hat für die ent­spre­chen­de Ein­stel­lung machen (also gesamt- oder abtei­lungs­wei­se). Dann muss noch ein­mal ein­mal eine Lis­te aus­ge­ge­ben wer­den. Dafür kann man auch die 716.315-Liste (Unter­schrif­ten­lis­te) ausgeben.

Wir das nicht so gemacht, wer­den die Soll- bzw. Arbeits­stun­den bis zum ursprüng­li­chen KA-Peri­oden-Ende nicht kor­rekt berechnet.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Wir kön­nen mit der Kurz­ar­beit auf­hö­ren. Was muss gemacht werden?

1. Ent­fer­nen Sie NICHT die Häk­chen bei den Mit­ar­bei­tern. Falls dies gemacht wur­de, müs­sen die Häk­chen wie­der setzen

2. Set­zen Sie das End­da­tum der Peri­ode (nicht des Zeit­raums) auf den ent­spre­chen­den Monat (z.B. 30.04.2020). Ver­ges­sen Sie nicht, einen Rap­port (z.B. das For­mu­lar 716.315) aus­zu­dru­cken, damit die Daten gespei­chert werden.

3. Berech­nen Sie noch­mals alle Mit­ar­bei­ter ab dem Monat, in wel­chem die Kurz­ar­beit begon­nen hat

4. Zum Schluss ent­fer­nen Sie in den Ein­stel­lun­gen, Rei­ter 4 bei Kurz­ar­beit das Häkchen

Ach­tung: Wenn Sie die Zei­ten der KAE vor und nach dem Abschluss ver­glei­chen möch­ten, muss sowohl bevor der Abschluss gemacht wird alle Mit­ar­bei­ter berech­net wer­den als auch danach.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Unge­ra­de Wochen­ar­beits­stun­den bei Gas­tro, Shop und Bakery

Mit dem neu­en Kurz­ar­beits­for­mu­lar ab Dezem­ber 2020 wer­den nur noch die Werk­ta­ge (Mon­tag — Frei­tag) berech­net. Eben­falls wird für den ent­spre­chen­den Monat genau die Arbeits­ta­ge auf­grund des Kalen­ders gerech­net. So sind im Dezem­ber 2020 23 Tage, im Janu­ar 2021 21 Tage, im Febru­ar 20 und im März 2021 23 Tage zu arbeiten.

Für Betrie­be mit der 5‑Ta­ge-Woche gibt es kei­ne Pro­ble­me. Für unse­re Gastro‑, Shop- und Bak­ery-Kun­den gibt es hin­ge­gen ein Pro­blem. Im GAV steht,  das die Anzahl Tage * 6h (Nor­mal­ar­beits­zeit) gerech­net wer­den müs­sen. Das ergibt im Dezem­ber, Janu­ar und März 186h, im Febru­ar 168h.

Nun muss gemäss Aus­sa­ge SECO die Anzahl Stun­den umge­rech­net wer­den. D.h., dass in den fol­gen­den Mona­ten die berech­ne­ten Wochen­ar­beits­zei­ten gelten:

Dezem­ber 2020: 186h / 23 Tage * 5 Tage = 40.435 Wochenstunden
Janu­ar 2021: 186h / 21 Tage * 5 Tage = 44.286 Wochenstunden
Febru­ar 2021: 168h / 20 Tage * 5 Tage = 42.000 Wochenstunden
März 2021: 186h / 23 Tage * 5 Tage = 40.435 Wochenstunden

D.h., dass jeder Monat ande­re Wochen­stun­den hat und daher auch ein Arbeits­tag anders berech­net wird (Wochen­stun­den / 5 Tage).

Feri­en und Absen­zen mit 6h wer­den wei­ter­hin mit 6h gerech­net, Absen­zen wie Schu­le oder Kurs wei­ter­hin mit 8.4h.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A/S) Ab Berec­nung Dezem­ber 2020 auf 5 Tage wech­seln (nicht für Gas­tro, Shop und Bakery)

Das SECO-For­mu­lar kennt aus­schliess­lich die 5‑Ta­ge-Woche. Daher müs­sen alle Arbeits­zeit­ka­len­der, die nicht eine 5‑Ta­ge-Woche oder die «Tage ver­wen­den» akti­viert haben, per letz­tem Tag des Vor­mo­nats, an wel­chem die Kurz­ar­beit wie­der beginn, abge­schlos­sen wer­den und ein neu­er Ein­trag aus­schliess­lich auf die 5‑Ta­ge-Woche erstellt werden.

WICHTIG: Nicht ein­fach den alten Kalen­der über­schrei­ben. Mehr dazu unter Vide­os.

(A) Kann man sich als Geschäfts­füh­rer bzw. Inha­ber inkl. der mit­ar­bei­ten­den Ehe­gat­ten einer GmbH/AG auch anmel­den oder muss man über die AHV-Stel­le gehen (Selbst­stän­dig­er­wer­ben­de)

Fol­gen­der Absatz gilt nur für Abrech­nun­gen bis maxi­mal den Monat Mai und die Anmel­dung muss zwin­gend vor dem 01.06. statt gefun­den haben. Ab Juni und falls die Anmel­dung erst im Juni gemacht wur­de, dür­fen die­se Per­so­nen nicht mehr abge­rech­net werden.

Man darf sich als Inhaber/Geschäftsführer seit dem 23.03.2020 eben­falls anmel­den. Der Maxi­mal­be­trag ist jedoch gegen­über einem nor­ma­len Mit­ar­bei­ter von CHF 12’350.00 ledig­lich CHF 4’150.00.

(S) In unse­rer Soft­ware geben Sie bit­te maxi­mal CHF 4’150.00 bzw. den Betrag ein, wel­cher vor der aus­ser­or­dent­li­chen Lage bezahlt wurde.

Neu­es­te Infor­ma­ti­on vom 30.03.2020: Alle die­se Mit­ar­bei­ter müs­sen stem­peln, da auch bei die­sen Per­so­nen nur auf den Aus­fall­stun­den die Ent­schä­di­gung bezahlt wird. Dies gilt nicht für Ein­zel­un­ter­neh­men, da dort der Inha­ber gege­be­nen­falls über die AHV den Antrag ein­rei­chen muss.

Schrift­li­che Infor­ma­ti­on vom 31.03.2020: Auf der SECO-Home­page steht irre­füh­rend, dass «…, wie schon kom­mu­ni­ziert wur­de, [erhal­ten Sie] 3320.- [80% von 4’150.00] Fran­ken für eine Voll­zeit­stel­le. Es han­delt sich dabei um eine Pau­scha­le, die kei­ne Kür­zung erfährt».

Das hät­te wie­der­um bedeu­tet, dass Aus­fall­stun­den der Mit­ar­bei­ter mit mass­ge­ben­den Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen nun doch nicht berück­sich­tigt wer­den müss­ten. Wir haben sofort bei der SECO nach­ge­fragt und fol­gen­de schrift­li­che Aus­sa­ge erhalten:

«Die Pau­scha­le wird bei einem 100% Aus­fall nicht gekürzt – ist der Aus­fall gerin­ger, erfolgt eine Kürzung.»

Gas­tro­Su­is­se und sogar die Arbeits­lo­sen­kas­se Bern haben einem Kun­den am 01.04. bzw. 06.04.2020 mit­ge­teilt, dass er als Inha­ber (natür­lich auch Geschäfts­füh­rer bzw. mit­arb. Ehe­gat­ten) nicht stem­peln müs­se. Da wir die obi­ge Ant­wort am 31.03.2020 vom SECO erhal­ten haben, haben wir noch­mals am 06.04.2020 mit dem Ori­gi­nal-Mail­ver­kehr beim SECO nach­ge­fragt. Hier die Antwort:

«Ein Zeit­er­fas­sung muss auch für Per­so­nen mit mass­ge­ben­den Ent­scheid­be­fug­nis­sen geführt werden.»

Nach­dem wir noch­mals von zwei Kun­den die Infor­ma­ti­on erhal­ten haben, dass die ALK (ver­schie­de­ne Kan­to­ne) mit­ge­teilt haben, dass die­se Per­so­nen nicht stem­peln müs­sen, haben wir am 21. April 2020 noch­mals — zum drit­ten Mal — tele­fo­nisch nach­ge­fragt: Es muss gestem­pelt werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Ab wann ist die Kurz­ar­beit aktiv bzw. bestätigt?

Gemäss Wei­sung wer­den die Anträ­ge per Post­stem­pel oder Mail-Ein­gang — ja nach­dem wie die kan­to­na­len Arbeits­lo­sen­kas­sen den Ein­gang ermög­li­chen — akzeptiert.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Kann man die Anmel­dung der Kurz­ar­beit auch rückdatieren?

Die Kurz­ar­beit kann aus­schliess­lich für die Zukunft ein­ge­ge­ben wer­den kann. Rück­da­tier­te Kurz­ar­beit wer­den nicht bestätigt.

Daher gilt, den Antrag sofort aus­zu­dru­cken und auch sofort dem Amt zuzu­sen­den. Mit jedem “ver­lo­re­nen” Tage ver­lie­ren Sie den ent­spre­chen­den Entschädigungsanspruch.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Unter­schrif­ten-For­mu­lar 716.315. Kann man das nach­rei­chen, da im Moment nie­mand arbeitet?

Mit dem Bun­des­rats­ent­scheid vom 25.03.2020 muss man das Unter­schrif­ten­blatt nicht mehr ein­rei­chen. Trotz­dem muss das Blatt von den Mit­ar­bei­tern unter­schrie­ben sein.

Rech­nen Sie aus­ser­dem nur die­je­ni­gen Mit­ar­bei­ter mit KAE ab, wel­che auch unter­schrie­ben haben!

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Darf man bereits gege­be­ne Feri­en wäh­rend der Kurz­ar­beit streichen?

Nein, das ist nicht erlaubt. Bean­trag­te und gege­be­ne Feri­en blei­ben bestehen und dür­fen nicht gelöscht wer­den.  Sowohl der Arbeit­ge­ber wie auch der Arbeit­neh­mer ist ver­pflich­tet, den Scha­den so gering wie mög­lich zu halten.

Beden­ken Sie auch, dass die­se Feri­en spä­ter gege­ben wer­den müss­ten. So kommt es evtl. plötz­lich zu Ter­min­kol­li­sio­nen, wenn alle gleich­zei­tig in die Feri­en möch­ten. Oder es müs­sen die Feri­en auf das nächs­te Jahr über­tra­gen wer­den. Das kann teu­rer wer­den als das nicht erhal­te­ne Geld der Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung. Eben­falls müs­sen die ent­spre­chen­den Feri­en im Nor­mal­fall in einem Kalen­der­jahr genom­men wer­den. Über­trä­ge sind nur unter spe­zi­el­len Bedin­gun­gen möglich.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Darf ich einem Mit­ar­bei­ter Feri­en verordnen?

Nein, das ist nicht erlaubt. Sie müs­sen genug Vor­lauf­zeit geben, was in die­ser Situa­ti­on nicht mög­lich ist. Natür­lich dür­fen Feri­en für spä­ter ver­ein­bart wer­den. Falls dann — so hof­fen wir doch nicht — die aktu­el­le Situa­ti­on immer noch da wäre, müss­ten die­se Feri­en genom­men werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir haben Mit­ar­bei­ter ver­ges­sen oder noch nicht ange­mel­det. Was tun?

Unter­neh­men die bereits eine Vor­anmel­dung für Kurz­ar­beit ein­ge­reicht haben, kön­nen neue anspruchs­be­rech­tig­te Mit­ar­bei­ten­de nach­träg­lich und rück­wir­kend direkt der Arbeits­lo­sen­kas­se melden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Die Unter­schrif­ten-Lis­te wur­de bereits gesen­det. Muss man Mit­ar­bei­ter mit mass­ge­ben­den Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen sepa­rat anmelden?

Es reicht, das For­mu­lar noch­mals aus­zu­dru­cken und dann zu unter­schrei­ben. Das For­mu­lar muss auf­grund des Bun­des­rats­be­schlus­ses vom 25.03.2020 nicht mehr gesen­det werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Dür­fen Lehr­lin­ge und Mit­ar­bei­ter in befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen auch ange­mel­det werden?

Fol­gen­der Absatz gilt nur für Abrech­nun­gen bis maxi­mal den Monat Mai und die Anmel­dung muss zwin­gend vor dem 01.06. statt gefun­den haben oder für Mit­ar­bei­ter in befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen. Ab Juni und falls die Anmel­dung erst im Juni gemacht wur­de, dür­fen Lehr­lin­ge nicht mehr abge­rech­net wer­den. Bei Mit­ar­bei­ter in befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen ist das immer noch möglich.

Ja. Wie bei Mit­ar­bei­tern mit mass­ge­ben­den Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen dür­fen seit dem 23.03.2020 auch Lehr­lin­ge und Mit­ar­bei­ter in befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen ange­mel­det werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir sind ein Sai­son­be­trieb, wel­cher nicht wie geplant eröff­nen kann

Gemäss der Wei­sung vom SECO kann die Kurz­ar­beit auch für neu ein­ge­reis­te Jahrs­auf­ent­hal­ter oder Jah­res­auf­ent­hal­te­rin­nen , Sai­son­ar­beit­neh­men­de und Grenz­gän­ger vom ers­ten Tag der Anstel­lung an KAE bezie­hen und die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Aus die­sem Grund emp­feh­len wir auch für Sai­son­be­trie­be wel­che vor der geplan­ten Eröff­nung ste­hen, die Anmel­dung Kurz­ar­beit einzureichen.

Haben Sie Arbeits­ver­trä­ge mit Per­so­nen, wel­che aktu­ell noch Arbeits­lo­sen­ent­schä­di­gung bezie­hen, soll­te die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung die Tag­gel­der bis zur Eröff­nung wei­ter bezahlen.

Wir wei­sen dar­auf hin, dass wir dies­be­züg­lich von kei­ner Sei­te ein Ant­wort erhal­ten haben und emp­feh­len drin­gendst, dies zuerst mit der zustän­di­gen Arbeits­lo­sen­kas­se zu klären.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wer­den Über­stun­den (auch Zeit­sal­do) zuerst verrechnet?

Nor­ma­ler­wei­se Ja. Jedoch wur­de mit Bun­des­rats­be­schluss vom 23.03.2020 beschlos­sen, dass die Über­stun­den nicht ver­rech­net wer­den. Im Umkehr­schluss heisst das aber auch, dass die Mit­ar­bei­ter die­se Über­stun­den (bzw. Zeit­sal­di) nach der Kurz­ar­beit auch wie­der so erhal­ten, wie der Sal­do vor der Kurz­ar­beit war.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wie muss man sich anmelden?

Die Frist zur Vor­anmel­dung ist auf­ge­ho­ben. Die Vor­anmel­dung ist jedoch nach wie vor bei der zustän­di­gen kan­to­na­len Amts­stel­le ein­zu­rei­chen. Die Kurz­ar­beit kann auch tele­fo­nisch vor­an­ge­mel­det wer­den. Der Arbeit­ge­ber muss die tele­fo­ni­sche Vor­anmel­dung unver­züg­lich schrift­lich bestätigen.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Kurz­ar­beit verlängern?

Der Bun­des­rat hat am 25.03.2020 ent­schie­den, dass die Bewil­li­gungs­dau­er von Kurz­ar­beit von 3 auf 6 Mona­te ver­län­gert wird. Betrie­be mit bereits bewil­lig­ter Kurz­ar­beit müs­sen nichts unter­neh­men, die Ver­län­ge­rung wird auto­ma­tisch gewährt.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir haben Mit­ar­bei­ter, wel­che bereits das Ren­ten­al­ter erreicht haben. Dür­fen wir die­se trotz­dem anmelden?

Nein, das ist nicht erlaubt. Auf dem For­mu­lar KAE-COVID-19, Rück­sei­te steht bei «Nicht anspruchs­be­rech­tig­te Per­so­nen»: Kei­nen Anspruch besteht für Per­so­nen […] die das ordent­li­che AHV-Ren­ten­al­ter erreicht haben.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir haben Mit­ar­bei­ter in gekün­dig­tem Arbeits­ver­hältnis. Was müs­sen wir machen?

Offi­zi­el­le schrift­li­che Ver­laut­ba­rung des SECO auf unse­re Anfra­ge (Ant­wort am 01.04.2020 14:52):

Wäh­rend der Kün­di­gungs­frist besteht kein Anspruch auf Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung, der Arbeit­ge­ber muss den ver­ein­bar­ten Lohn bezah­len. Es spielt kei­ne Rol­le wer gekün­digt hat.

Gemäss Rück­sei­te KAE-COVID-19-For­mu­lar und daher aktu­el­ler Stand:

Für Mit­ar­bei­ter in gekün­dig­tem Arbeits­ver­hält­nis gibt es kei­ne Leis­tung und Sie dür­fen die­se auch nicht ange­ben. Die­sen Mit­ar­bei­tern dür­fen die Über­stun­den soweit wie mög­lich auf 0 kom­pen­sie­ren. Schau­en Sie auch, dass alle Feri­en ein­ge­tra­gen sind. Dafür kön­nen Sie für die­se Mit­ar­bei­ter auch eine Absenz ein­tra­gen (z.B. “Ande­re Absenz” oder eine neu und sel­ber erstell­te Absenz “COVID-19”). Es gilt der Zeit­raum der Kün­di­gungs­frist und nicht das Datum des Kün­di­gungs­ein­gangs. Wird also per 15.06. auf den 30.09. gekün­digt und die Kün­di­gungs­frist ist 2 Mona­te, so darf die Kurz­ar­beit für die­sen Mit­ar­bei­ter ab 1.8. nicht mehr ange­mel­det werden.

Übri­gens: Falls der Mit­ar­bei­ter Minus­stun­den hat, die er nicht sel­ber ver­ur­sach­te, dür­fen die­se Minus­stun­den nicht ver­rech­net werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Abrech­nungs­pe­ri­ode / unter 10% Entschädigung

Die Abrech­nungs­pe­ri­ode muss immer einen Monat umfas­sen (also vom 1. bis zum letz­ten Tag). Ein­zig der Beginn-Monat wird ab dem KA-Beginn berechnet.

Wich­tig: Falls der Beginn der Kurz­ar­beit in einem Monat so fällt, dass der Aus­fall weni­ger als 10% beträgt (ersicht­lich auf dem For­mu­lar KAE-COVID-19), MUSS ledig­lich ab dem KA-Beginn bis Ende Monat gerech­net wer­den. Die­se Aus­kunft haben wir direkt vom SECO und liegt schrift­lich vor. Dies gilt aber auch nur im ers­ten, nicht voll­stän­di­gen Abrech­nungs­mo­nat und nicht für Folgemonate.

(S) Dazu muss bei unse­rer Soft­ware ledig­lich das Häk­chen «Sollstunden/LS Monat» deak­ti­viert wer­den. Ach­tung: Bei jedem neu­en Laden der Kurz­ar­beits-Sei­te wird das Häk­chen wie­der akti­viert, da im Nor­mal­fall (Fol­ge­mo­nat / > 10%) dies nicht gemacht wer­den darf.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wie­so wird beim Monats­lohn-Mit­ar­bei­ter plötz­lich mit dem Monats­lohn gerech­net und nicht mehr mit dem Stundenbetrag?

Die­se Aus­kunft haben wir schrift­lich am 06.04.2020 erhal­ten. Eben­falls wird dem Monats­lohn-Mit­ar­bei­ter ledig­lich noch der 13. dazu gerech­net. Feri­en und Fei­er­ta­ge sind nicht mehr inkludiert.

Beim Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter wer­den die Feri­en und Fei­er­ta­ge inkl. dem 13. Monats­lohn wie unten beschrie­ben dazu gerechnet.

Der 13. Monats­lohn wird natür­lich nur dann gerech­net, wenn die­ser auch aus­be­zahlt wird und das Häk­chen gesetzt ist.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Im ers­ten Monat star­ten wir mit der KAE mit­ten im Monat. Trotz­dem wird der gesam­te Monat ver­wen­det. Das ist doch nicht korrekt?

Doch, das ist gemäss Wei­sung SECO kor­rekt und muss sogar so gemacht wer­den. Die Lohn­sum­me und die Soll­stun­den wer­den auf den gesam­ten Monat gerech­net. Die Aus­fall­stun­den ab dem Beginn.

Ein­zig, wenn die Aus­fall­stun­den < 10% sind, MUSS ledig­lich die Peri­ode ab KA-Beginn bis Monats­en­de berech­net wer­den. Ab dem Fol­ge­mo­nat ist die­ser Umstand sowie­so gelöst, da immer ein Monat (1. bis letz­ter Tag) abge­rech­net wer­den muss.

S. auch FAQ «Abrech­nungs­pe­ri­ode»

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Die Arbeits­lo­sen­kas­se hat sich gemel­det, dass Ein­trä­ge im Lohn­jour­nal und in der CV-19.307-Liste nicht übereinstimmen

Nor­ma­ler­wei­se wird im Lohn­jour­nal bei Monats­lohn-Mit­ar­bei­tern der 13. Monats­lohn nicht aus­ge­wie­sen, son­dern erst im Dezem­ber bezahlt — natür­lich mit Ausnahmen.

Daher wird ab dem 08.04., 15:00 auf der Lis­te CV-19.307 auch ange­zeigt, ob der dar­ge­stell­te Lohn mit 13. oder ohne berech­net ist.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Haben Arbeit­neh­men­de im Stun­den­lohn Anspruch auf KAE?

Ja, sofern alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt werd­ne. Für Arbeit­neh­men­de im Stun­den­lohn gel­ten die glei­chen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen wie für Arbeit­neh­men­de im Monats­lohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung, wenn eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit vorliegt.

Kom­men­tar: Alle unse­re Kun­den, die bereits im Ver­trag eine Arbeits­zeit für Stun­den­löh­ner defi­nier­ten, haben somit kei­ne Pro­ble­me. Wir emp­feh­len dies bereits seit gerau­mer Zeit zu machen. Ansons­ten gilt der Mit­ar­bei­ter als “Arbeit­neh­mer auf Abruf”. Dann könn­te man die­sen Mit­ar­bei­ter nur anmel­den, wenn er bereits mehr als 6 Mona­te gear­bei­tet hat.

Tipp: Wir emp­feh­len, im Arbeits­ver­trag eines Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ters — wenn mög­lich — den unge­fäh­ren Beschäf­ti­gungs­grad mit Unter­schrift des Mit­ar­bei­ters nach­zu­füh­ren. Wich­tig: Bei einem Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter, wel­cher weni­ger als 6 Mona­te ange­stellt ist, ist das unbe­dingt zu machen, da die­ser sonst die Kri­te­ri­en nicht erfüllt.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Mit mass­geb­li­chen Per­so­nen und Lehr­lin­gen krie­ge ich weni­ger Geld. Was kann man machen?

Man darf die­se Grup­pe weg­las­sen, falls es weni­ger Geld geben würde.

Wir den­ken, dass sich dies nur dann lohnt, wenn eine Per­son den 4’150-Fran­ken-Lohn angibt und kei­nen Aus­fall hat und die Aus­zu­bil­den­den eben­falls eher gegen 100% arbei­ten würden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Auf CV-19.307 hat es lee­re Fel­der bzw. komi­sche Zahlen

Auf die­ser Lis­te wer­den die Aus­fall­stun­den (Plus-Wer­te) bzw. die Tage, an denen mehr gear­bei­tet wur­den (Minus-Wer­te) ange­zeigt. Die­se sind unab­hän­gig vom ange­ge­be­nen Aus­fall, son­dern wer­den auf­grund der Soll- und Ist­zeit berech­net. Beispiel:

Soll: 08:24 / Gear­bei­tet: 08:45 = ‑0.35h
Soll: 08:24 / Gear­bei­tet: 06:54 =  1.50h
Soll: 08:24 / 1 Feri­en­tag (8:24) = «LEER»

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Nach dem Sal­do-Abschluss zeigt es im Tages­rap­port komi­sche Zei­ten an.

Die Zei­ten wer­den kor­rekt berech­net. Es kann aber vor allem bei Absen­zen sein, dass die­se spe­zi­el­le KA-Zei­ten erge­ben. Wir emp­feh­len, wäh­rend der KA-Zeit bei Absen­zen das Häk­chen “dazu rech­nen” nicht zu ver­wen­den. Eben­falls soll­ten Absen­zen nur dann erfasst wer­den, wenn der gan­ze oder hal­be Tag nicht gear­bei­tet wurde.

Bei pro­zen­tua­len Absen­zen kön­nen wir kei­ne direk­te Emp­feh­lung abge­ben. Evtl. sind hier die Stun­den bes­ser zu erfassen.

Wich­tig: Die Absenz­zei­ten UND die Arbeits­zei­ten zusam­men soll­ten nicht mehr als die Tages­ar­beits­zeit erge­ben. Daher soll­te bei den Absen­zen das Häk­chen “dazu rech­nen” nor­ma­ler­wei­se nicht akti­viert sein. Sind bereits die Arbeits­zei­ten höher als die Tages­ar­bei­tes­zeit und der Mit­ar­bei­ter macht wäh­rend der KA-Peri­ode weni­ger als die Soll­stun­den, soll­ten kei­ne Zusatz­ab­sen­zen erfasst wer­den. Arbei­tet er mehr als 100% soll­ten die Zusatz­ab­sen­zen erfasst werden.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Wir zah­len den Lohn inkl. 13. Monats­lohn aus. Was müs­sen wir machen?

Sobald Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter vor­han­den sind, emp­feh­len wir, den Lohn in den Mit­ar­bei­ter­da­ten so umzu­rech­nen, dass kein 13. Monats­lohn ent­hal­ten ist und bei der Aus­ga­be im KAE-Bereich das Häk­chen 13. Monats­lohn gesetzt wird. Dies sowohl für Fest­lohn- als auch Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter. Der Grund liegt dar­in, dass beim Stun­den­lohn-Mit­ar­bei­ter auf den Basis­lohn 1 zuerst die Feri­en- und Fei­er­ta­ge gerech­net wer­den und dann auf die­sen Betrag der 13. Monatslohn.

Wenn nur fest­an­ge­stell­te Mit­ar­bei­ter vor­han­den sind, gibt es ver­schie­de­ne Aus­gangs­la­gen. Ent­we­der erhal­ten alle Mit­ar­bei­ter den 13. Monats­lohn im monat­li­chen Lohn, nur ein Teil der Mit­ar­bei­ter oder die Mit­ar­bei­ter erhal­ten den 13. erst am Ende des Jahres.

Wir emp­feh­len hier, die Daten für den grös­se­ren Teil ent­spre­chend in der Mit­ar­bei­ter­ver­wal­tung ein­zu­ge­ben. Sind also mehr Mit­ar­bei­ter mit monat­li­chem inklu­dier­tem 13. Monats­lohn vor­han­den, so sol­len alle Löh­ne in der Mit­ar­bei­ter­ver­wal­tung auf Monats­lohn + 13. umge­rech­net wer­den — auch die­je­ni­gen, die den 13. Monats­lohn erst am Ende des Jah­res erhal­ten. In die­sem Fall muss das Häk­chen des 13. Monats­lohns bei der KAE-Aus­wer­tung ent­fernt werden.

Umge­kehrt müs­sen alle Löh­ne in den Mit­ar­bei­ter­da­ten ohne den 13. Monats­lohn erfasst wer­den und dafür das Häk­chen des 13. Monats­lohns in der KAE-Aus­wer­tung akti­viert bleiben.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Wir kön­nen unter dem Monat mit der Kurz­ar­beit auf­hö­ren. Wie müs­sen wir abrechnen?

Die COVID-19-KAE kann eigent­lich nur per Ende Monat abge­schlos­sen wer­den. Jedoch haben wir beim SECO nach­ge­fragt und fol­gen­de Aus­kunft schrift­lich erhal­ten (genau so übernommen):

Eine Pro-rata Berech­nung ist in den fol­gen­den Fäl­len mög­lich (vgl. dazu auch die AVIG-Pra­xis KAE C27 ff.):

- Fällt die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit nicht auf den Beginn einer Abrech­nungs­pe­ri­ode und wur­de in der vor­aus­ge­gan­ge­nen Abrech­nungs­pe­ri­ode kei­ne Kurz­ar­beit geleis­tet, so berech­net sich der Min­dest­ar­beits­aus­fall von 10 % ab dem ers­ten Tag der Kurz­ar­beit bis zum Ende der Abrechnungsperiode.

-  Wird die Arbeit vor Ende einer Abrech­nungs­pe­ri­ode wie­der voll auf­ge­nom­men und wird in der nach­fol­gen­den Abrech­nungs­pe­ri­ode kei­ne Kurz­ar­beit geleis­tet, so berech­net sich der Min­dest­ar­beits­aus­fall von 10 % vom Beginn der Abrech­nungs­pe­ri­ode bis zum letz­ten Tag der Kurzarbeit.

Abrech­nungs­pe­ri­oden in denen die pro-rata-Berech­nung zur Anwen­dung gelangt, wer­den zur Bestim­mung des Höch­st­an­spruchs voll angerechnet.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Die Sal­di stim­men nicht in den Vor­mo­na­ten. Was ist zu tun?

Wir haben ver­mehrt fest­ge­stellt, dass die KA-Peri­ode eben­falls ange­passt wird. Dies darf NICHT gemacht wer­den. Die KA-Peri­ode bleibt immer gleich und ist die Peri­ode, für die die ALK der Kurz­ar­beit zuge­stimmt hat. Die­se dau­ert im aktu­el­len Fall meis­tens vom xx.03.2020 — yy.09.2020, wobei yy ein Tag vor xx liegt (z.B. 25.03.2020 — 24.09.2020).

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(A) Sie sind sich trotz die­sen Infor­ma­tio­nen nicht sicher?

Mel­den Sie sich bei Ihrem Ansprech­part­ner oder dem SECO. Wir kön­nen nur die Infor­ma­tio­nen lie­fern, die wir wis­sen und machen kei­ne Nach­for­schun­gen. Natür­lich über­neh­men wir für unse­re Kun­den die gesam­ten Arbei­ten für den Spe­zi­al­be­trag von CHF 90.00/h.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

(S) Wie errech­net ProT­imer® den Stundenbetrag?

Wir hal­ten uns an die SECO-Weg­lei­tung. Sowohl bei Stun­den- als auch bei Monatslohn sind die Pro­zent­zah­len für die Feri­en- und Fei­er­ta­ge wich­tig. Die­se wer­den wir folgt errechnet:

Anzahl Arbeits­ta­ge im Jahr (2020: 262) — (Anzahl Feri­en­ta­ge + Anzahl Fei­er­ta­ge) (z.B. 20 + 8) = 234 Tage = 100%.
100 / 234 * 8 Tage = Fei­er­tags­pro­zent = 3.4188% bzw. 100 / 234 * 20 = Feri­en­pro­zent = 8.5470 = Total 11.9658%

Beim Stun­den­lohn rech­net man mit dem Basis­lohn 1 (der Betrag, der ein­ge­ge­ben wird), z.B.:
CHF 20.00 / h + 11.9658% = CHF 22.3932 / h

Die­ser Teil ist nicht mehr rele­vant: Beim Monats­lohn rech­net man mit dem Monats­lohn (ohne 13., der Betrag, der ein­ge­ge­ben wird), z.B.:
5’000.00 / Anz. Std. im Monat (262 * 8.4h = 2’200.8 / 12 = 183.4h) = 5’000 / 183.4 = CHF 27.2628 / h + 11.9658% = CHF 30.5250 / h

Wenn ein 13. Monats­lohn bezahlt wird müs­sen nun bei bei­den Wer­ten noch 8.3333% dazu gerech­net wer­den. Das ergibt beim
Stun­den­lohn: CHF 22.3932 + 8.3333% = 24.2592 = CHF 24.26 / Stunde
Die­ser Teil ist nicht mehr rele­vant: Monats­lohn: CHF 30.5250 + 8.3333% = 33.0686 = CHF 33.07 / Stunde

WICHTIG: Beim Ein­ga­be­feld für den Lohn muss bei Teil­zeit-Mit­ar­bei­tern der antei­li­ge Monats­lohn und nicht der Monats­lohn 100% ein­ge­ge­ben wer­den. Ver­dient ein Mit­ar­bei­ter mit 50% Anstel­lung CHF 3’000.00, so geben Sie CHF 3’000.00 ein und nicht CHF 6’000.00.

WICHTIG für unse­re Gas­tro-Kun­den: Wir haben bereits vor einem Jahr beim Rechts­dienst der L‑GAV-Kon­troll­stel­le nach­ge­fragt, wie die­se auf 10.65% Feri­en- und 2.27% Fei­er­tags-Zuschlag kom­men. Lei­der haben wir bis heu­te (!) noch kei­ne Ant­wort erhal­ten. Wir rech­nen intern — auch in unse­rer Lohn­buch­hal­tung — die Zah­len nach oben ste­hen­dem Bei­spiel. Wir kom­men näm­lich nur mit unter­schied­lich Anpas­sun­gen der Fei­er­ta­ge (z.B. 5.79 Tage) und Feri­en (24.325 Tagen) auf die vom L‑GAV publi­zier­ten Werte.

zum Inhalts­ver­zeich­nis

Diese Seite verwendet Cookies ausschliesslich um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Wir verwenden keine Cookies für Marketing-, Statistik- oder personenbezogene Daten (Name, Mail-Adressen, Telefonnummern, Wohn- oder Geschäftsadressen, etc.).