Kurzarbeit
Ab 1. April 2022 kann durch unsere Software keine Kurzarbeitsabrechnung mehr vorgenommen werden. Per Ende Mai 2022 werden alle Bereiche, welche die Kurzarbeit für COVID-19 betrifft, aus unserer Software entfernt.
WICHTIG! Sie dürfen nur noch das offizielle SECO-Formular verwenden. Wir haben bereits eine Lösung.
Wir geben keinen kostenlosen Support. Wir helfen Ihnen aber gerne bei der Kurzarbeit für CHF 90.00/h beim Vorbereiten, Erstellen und Abschliessen oder Teilen davon.
Vorgehen bei Abschluss Kurzarbeit (Ende der Kurzarbeit)
FAQ — Fragen und Antworten zur Kurzarbeit und unserer Software
Erklärung Einrichtung Kurzarbeit
Per 16. Januar 2021: Gilt FÜR Gastro, Shop und Bakery-Versionen: Die Monats- bzw. Wochenarbeitszeit wird mit dem neuen Formular sehr speziell berechnet. Nähere Infos finden Sie unten.
Per 15. Januar 2021: Gilt NICHT für Gastro, Shop und Bakery-Versionen.
Ab dem 01.12.2020 rechnet das SECO auf ihrem Kurzarbeitsformular nur noch mit einer 5‑Tage-Woche (kein Samstag und Sonntag).
Falls unser Kurzarbeitsformular verwendet wird, müssen in ProTimer® alle speziellen Arbeitszeitkalender ab 01.12.2020 bis auf Abschluss der Kurzarbeit auf 5 Tage (Montag-Freitag) umgestellt werden (Video). Dies gilt für alle Kalender, unabhängig ob Allgemein oder z.B. für Abteilungen oder für einzelne Mitarbeiter. Übrigens auch Kalender, bei denen «Tage verwenden» aktiviert sind, müssen unbedingt auf die 5‑Tage-Woche umgestellt und mit der 100%-Tagesarbeitszeit eingestellt werden. Ebenfalls müssen dann alle Stunden im speziellen Tab auf 0.00h gesetzt werden und das Häkchen «Tage verwenden» deaktiviert sein.
Bitte NICHT einfach den alten Kalendereintrag überschreiben, sondern den aktuellen Eintrag auf den 30.11.2020 beenden und einen neuen Eintrag ab 01.12.2020 erstellen.
Wir stellen diese Erweiterung kostenlos zur Verfügung. Die Erweiterung selber ist nicht Bestandteil des normalen Supportes im Rundum-Sorglos-Paket oder der Software selber. Daher kann diese Erweiterung jederzeit durch die ProTimer GmbH deaktiviert werden ohne Anspruch des Kunden auf Verfügbarkeit.
Da alle uns bekannten Informationen auf dieser Seite verfügbar sind sowie unter Videos alles erklärt wird, wie man ProTimer® einrichten muss, bitten wir Sie, sich auf diesen beiden Seiten zu informieren oder sich an die offiziellen Stellen (SECO/ALK) zu wenden.
Haben Sie Fragen zum Vorgehen, die nicht auf dieser Seite unter FAQ aufgeführt sind, schreiben Sie uns ein Mail. Können wir es beantworten, werden wir Ihnen die Information kostenlos zukommen lassen und diese gleichzeitig unter den FAQs aufführen. Ansonsten verweisen wir auch hier an die offiziellen Stellen. Wir bitten um Verständnis.
Falls Sie Probleme haben, helfen wir Ihnen kostenpflichtig, Ihren Betrieb bei der ALK anzumelden. Wir haben uns entschieden, den bereits gewährten Spezialbetrag für unsere Kunden von CHF 120.00/h auf CHF 90.00/h zu reduzieren. Wir möchten uns an dieser Krise nicht bereichern. Unsere Aufwände sollten trotzdem gedeckt sein.
Die gesamte Software wurde nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der aktuellen Situation und der Informationen, die wir vom SECO und von Rückmeldungen von Kunden erhalten haben, erstellt und aktualisiert. Wir übernehmen jedoch keine Haftung und verweisen darauf, dass die Kunden die Formulare jeweils selber kontrollieren.
Anleitungsvideos zur Kurzarbeit
Die Voranmeldung rasch möglichst erstellen mit dem Formular KAE-Voranmeldung COVID-19 .
Es werden alle Personen aufgeführt, die in einem angestellten Verhältnis sind (keine Mitarbeiter in gekündigtem Arbeitsverhältnis wobei der Kündigungszeitraum gilt und nicht das Datum des Kündigungseingangs). Gemäss Weisung vom Bundesrat vom 20.03.2020 sind bei “Juristischen Gesellschaften” diese Personen nun auch akzeptiert. Für Einzelunternehmen wird ein Taggeld vergütet — die Anmeldung erfolgt direkt über die AHV.
Betroffene Mitarbeiter müssen mit Unterschrift bestätigen, dass sie mit der Kurzarbeitszeit einverstanden sind. Der Mitarbeiter kann diese Unterschrift verweigern. Das entsprechende Formular muss nicht eingereicht werden. Jedoch ist es wichtig, dass die Mitarbeiter, die das akzeptieren, auch unterschreiben und Sie dieses Formular ablegen. Mit ProTimer® erstellen Sie dieses Formular 716.315 automatisch.
Die Bewilligung erfolgt normalerweise vom Amt für Wirtschaft, kann aber auch von der Arbeitslosenkasse erfolgen. Momentan geht es aufgrund der Eingaben länger, bis die Bewilligung eingegangen ist. Sie können jedoch bereits vorher gewisse Einstellungen vornehmen. Schauen Sie sich bitte unsere Videos an. Dort wird Schritt für Schritt erklärt, wie das System eingestellt werden muss.
Im Folgenden werden aufgetretene Fragen beantwortet und allgemeine Informationen veröffentlicht.
(S) = Software-spezifisch / (A) = Allgemeine Information
Alle Antworten ohne Gewähr und ohne rechtliche Gültigkeit!
(S) Wir haben mehrere Abteilungen im ProTimer®, aber bei der SECO nicht genau so angemeldet. Wie müssen wir jetzt vorgehen?
(A) Kann man sich als Geschäftsführer bzw. Inhaber inkl. der mitarbeitenden Ehegatten einer GmbH/AG auch anmelden
(S) Tages-/Monatsrapporte fallen ins Minus
(A) Müssen keine Absenzen mehr berücksichtigt werden?
(A) In der Gastronomie und bei den Tankstellen-Shops gibt es keine Feiertage. Müssen wir diese nicht eintragen und sammeln sich diese an?
(A) Ab wann ist die Kurzarbeit aktiv bzw. bestätigt?
(A) Kann man die Anmeldung der Kurzarbeit auch rückdatieren?
(A) Mitarbeiter-Unterschrift auf dem Formular 716.307? Neues Formular CV-19.307 (ProTimer®)
(A) Unterschriften-Formular 716.315. Kann man das nachreichen, da im Moment niemand arbeitet?
(A) Darf man bereits gegebene Ferien während der Kurzarbeit streichen?
(S) Der errechnete Stundenlohn im externen Lohnprogramm stimmt nicht mit dem Stundenlohn auf der Liste KAE-COVID-19 überein
(S) Wie viele Feiertage muss man geben?
(A) Darf ich einem Mitarbeiter Ferien verordnen?
(A) Wir haben Mitarbeiter vergessen oder noch nicht angemeldet. Was tun?
(S) Wir haben 3 Abteilungen. Eine Abteilung davon hat eine andere KA-Periode
(A) Die Unterschriften-Liste wurde bereits gesendet. Muss man Mitarbeiter mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen separat anmelden?
(S) Daten müssen im Fenster «Kurzarbeit» jedes Mal eingegeben werden
(A) Dürfen Lehrlinge und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen auch angemeldet werden?
(S) Es wurde alles eingegeben, aber es werden keine Ausfallstunden berechnet
(A) Wir sind ein Saisonbetrieb, welcher nicht wie geplant eröffnen kann
(A) Muss auf den Lohn für die Berechnung des Stundenlohns in den Mitarbeiterdaten auch Kinder- oder Ausbildungszulagen gerechnet werden?
(A) Werden Überstunden (auch Zeitsaldo) zuerst verrechnet?
(S) Muss der Beschäftigungsgrad des Mitarbeiters nun an die verordnete Kurzarbeit angepasst werden (z.B. von 100% auf 50%)?
(A) Mitarbeiter arbeiten mehr als die Tages-Sollstunden. Geht das und was passiert mit den Ausfallstunden?
(A) Wie muss man sich anmelden?
(A) Wir haben einen Mitarbeiter, bei dem wir schon vor der Kurzarbeit abgemacht haben, dass er von 50% auf 100% wechselt.
(A) Kurzarbeit verlängern?
(A) Wir haben Mitarbeiter, welche nur ab und zu als Aushilfe kommen? Dürfen wir diese trotzdem anmelden da sie ja im Stundenlohn arbeiten?
(A) Wir haben Mitarbeiter, welche bereits das Rentenalter erreicht haben. Dürfen wir diese trotzdem anmelden?
(A) Wir haben Mitarbeiter in gekündigtem Arbeitsverhältnis. Was müssen wir machen?
(A/S) Die Sollstunden stimmen im April nicht überrein. Wieso das?
(A) Abrechnungsperiode / unter 10% Entschädigung
(S) Bei Stundenlohn-Mitarbeiter stimmt der Stundenbetrag nicht. Es zeigt viel zu wenig an, wieso?
(A) Wieso wird beim Monatslohn-Mitarbeiter plötzlich mit dem Monatslohn gerechnet und nicht mehr mit dem Stundenbetrag?
(S) Wir haben den Gesamtbetrieb angemeldet, Mitarbeiter arbeiten aber in mehreren Abteilungen. Müssen Mitarbeiter aufgeteilt werden?
(A) Im ersten Monat starten wir mit der KAE mitten im Monat. Trotzdem wird der gesamte Monat verwendet. Das ist doch nicht korrekt?
(S) Auszuzahlende Beträge in der internen Liste (Seite 1 bei KAE-COVID-19) und von KAE-COVID-19 selber stimmen nicht überein
(A) Die Arbeitslosenkasse hat sich gemeldet, dass Einträge im Lohnjournal und in der CV-19.307-Liste nicht übereinstimmen
(A) Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?
(A) Stundenlohn-Mitarbeiter haben über 6 Monate den besseren Wert als über 12 Monate und teilweise umgekehrt. Was soll man machen?
(A) Mit massgeblichen Personen und Lehrlingen kriege ich weniger Geld. Was kann man machen?
(A) E‑Formular Kanton Zürich
(S) Auf CV-19.307 hat es leere Felder bzw. komische Zahlen
(A) Wir haben 20% KA angemeldet, aber je nach Mitarbeiter gibt es mehr oder weniger Ausfall. Wie kann man das ändern?
(A) Massgebliche Mitarbeiter und deren Ehegatten (Inhaber / Geschäftsführer). Wie viel erhält man?
(S) Nach dem Saldo-Abschluss zeigt es im Tagesrapport komische Zeiten an.
(A) Der Kanton Zürich verlangt, dass das Web-Formular verwendet wird. Müssen wir jetzt alles manuell machen?
(S) Wir zahlen den Lohn inkl. 13. Monatslohn aus. Was müssen wir machen?
(A) Wir möchten die Kurzarbeit beenden. Wie muss man vorgehen?
(S) Wir können mit der Kurzarbeit aufhören. Was muss gemacht werden?
(A) Wir können unter dem Monat mit der Kurzarbeit aufhören. Wie müssen wir abrechnen?
(S) Die Saldi stimmen nicht in den Vormonaten. Was ist zu tun?
(A) Ungerade Wochenarbeitsstunden bei Gastro, Shop und Bakery
(A/S) Ab Berechnung Dezember 2020 auf 5 Tage wechseln (nicht für Gastro, Shop und Bakery)
(A) Sie sind sich trotz diesen Informationen nicht sicher?
(S) Wie errechnet ProTimer® den Stundenbetrag?
(S) Wir haben mehrere Abteilungen im ProTimer®, aber bei der SECO nicht genau so angemeldet. Wie müssen wir jetzt vorgehen?
Im ProTimer® können z.B. Service, Küche, Reinigung und Administration vorhanden sein. Es wurde nun der Gastroteil (Service + Küche) per 17.03. angemeldet, der Reinigungs- und Administrationsbereich per 25.03.
Ab dem 05.04. können Abteilungen zu Abteilungsgruppen erstellt werden, denen dann verschiedene Abteilungen zugeordnet werden können. Bitte schauen Sie sich die Einstellungen unter den Videos an.
(S) Tages-/Monatsrapporte fallen ins Minus
Das ist korrekt. Bitte fügen Sie keine Absenzen ein, um diese Minusstunden zu kompensieren. Momentan wird ziemlich sicher keine Kontrolle durch GAV-Kommissionen (z.B. L‑GAV) oder das Amt für Wirtschaft durchgeführt.
Wir werden per 01.05.2020 unsere Software so erweitern, dass man eine Absenz vom Anfang der Kurzarbeitsperiode bis zum Ende dieser über alle Mitarbeiter einfügen kann. Damit werden dann lediglich die “fehlenden” Stunden aufgefüllt und z.B. in der Gastronomie auch der Ruhetagsanspruch nicht verändert.
Die roten Texte bei der Tagesliste (KA/HR) zeigen auf der Tagesliste die Ausfall- und die Mehrzeiten der KA an. Es dient lediglich als Hinweis.
(A) Müssen keine Absenzen mehr berücksichtigt werden?
Doch, unbedingt! Absenzen wie Krankheit (oder ärztlich angeordnete Quarantäne), Unfall, Ferien und z.B. Umzüge müssen unbedingt erfasst sein da diese Absenzen die Ausfallzeit mindern. Ebenfalls werden z.B. Krankheiten und Unfälle anderweitig vergütet und haben nichts mit einer KAE zu tun.
Übrigens: Auch Feiertage sind Absenzen. Diese werden jedoch automatisch berechnet.
(A) In der Gastronomie und bei den Tankstellen-Shops gibt es keine Feiertage. Müssen wir diese nicht eintragen und sammeln sich diese an?
Ja, diese sammeln sich an. Wir empfehlen jedoch, den erhaltenen Feiertag im Monat (Gastro 0.5 Tage, Shop 0.75 Tage) als Absenz einzusetzen. Erstens hat der Mitarbeiter dann nicht plötzlich alle Feiertage zur Verfügung und zweitens könnte es bei einer Kontrolle bemerkt werden und nachträglich aufgrund der Gleichbehandlung zu anderen Betrieben ausserhalb dieser GAV zu Rückzahlungsforderungen kommen.
(A) Mitarbeiter-Unterschrift auf dem Formular 716.307? Neues Formular CV-19.307 (ProTimer®)
Das Formular 716.307 ist aktuell bei uns nicht mehr aktiv. Wir stellen das Formular CV-19.307 zur Verfügung, da nun nebst den Ausfallstunden auch die Sollstunden sowie die Lohndaten (Stundenlohn / Monatslohn ohne Zuschläge) sowie die errechnete Lohnsumme dargestellt werden. Da momentan sowieso keine Unterschriften der Mitarbeiter mehr nötig sind, muss dieses Formular auch nicht unterschrieben werden und kann direkt dem Rückforderungs-Formular KAE-COVID-19 beigelegt werden.
(S) WICHTIG: Falls die Zahlen der Ausfallstunden nicht vorhanden sind, berechnen Sie zuerst alle Mitarbeiter nochmals oder warten Sie bis zum nächsten Tag.
(S) Der errechnete Stundenlohn im externen Lohnprogramm stimmt nicht mit dem Stundenlohn auf der Liste KAE-COVID-19 überein
Wir halten uns genau an die Wegleitung der SECO (im Jahr 2020 sind es 262 Arbeitstage). Evtl. arbeitet Ihr Lohnprogramm mit 260 oder 261 Tagen oder wie beim L‑GAV mit Zahlen, die vor 20 Jahren festgelegt wurden.
(S) Wie viele Feiertage muss man geben?
Das ist von Kanton zu Kanton, teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde innerhalb eines Kantons verschieden. Einzig bei der Gastro-Variante sind es 6 sowie bei der Shop-Version sind es 9. Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass es die gleiche Anzahl Feiertage sind, die man auch für die Zuschläge beim Stundenlohn verwendet.
Falls mehrere Abteilungen abgerechnet werden an unterschiedlichen Standorten achten Sie unbedingt auf die Feiertage. Es kann sein, dass in einem anderen Kanton andere Feiertage verrechnet werden müssen.
Info vom 06.04.2020: Feiertage wie auch Ferien werden nur noch für die Berechnung des Stundenlohn-Mitarbeiters verwendet. Bei festangestellten Mitarbeitern wird der Monatslohne ohne Zusatz verwendet.
(S) Wir haben 3 Abteilungen. Eine Abteilung davon hat eine andere KA-Periode
In diesem Fall muss für die beiden gemeinsamen Abteilungen eine Abteilungs-Gruppe erstellt werden und dann die beiden Abteilungen separat abgerechnet werden. Bei der Verwendung von mehreren Abteilungen werden die Felder je Abteilung gespeichert.
Mehr dazu in unseren Videos.
(S) Daten müssen im Fenster «Kurzarbeit» jedes Mal eingegeben werden
Wenn die Daten wie KA-Periode, Zeitraum, Firmenadresse bzw. Feiertage und 13. Monatslohn erfasst worden sind, muss zuerst eines der Formulare gedruckt werden. Erst dann werden die Daten jeweils gespeichert.
Wird also vor einem Druck die Seite wieder verlassen, so werden die Daten nicht gespeichert und alles muss nochmals erfasst werden.
(S) Es wurde alles eingegeben, aber es werden keine Ausfallstunden berechnet
Es muss mit Beginn der Kurzarbeit auch von Mitarbeitern gestempelt werden, die das bisher nicht gemacht haben. Auch ein manuelles Nacherfassung ist natürlich möglich, jedoch aufwändiger. Fehlen Stempelungen, da ein 100% Ausfall vorhanden ist, so muss mindestens eine Stempelung manuell erfasst werden (z.B. 01.03.2020 08:00 — 01.03.2020 09:00). Sobald jedoch gestempelt wird, ist der manuelle Eintrag nicht mehr nötig.
WICHTIG: Auch die Zeitdaten müssen berechnet werden (Zeiterfassung -> Zeit berechnen) oder am nächsten Tag abgerechnet werden.
(A) Muss auf den Lohn für die Berechnung des Stundenlohns in den Mitarbeiterdaten auch Kinder- oder Ausbildungszulagen gerechnet werden?
Nein. Alle Zulagen werden wie gewohnt von der AHV oder den entsprechenden Stellen ausbezahlt.
(S) Muss der Beschäftigungsgrad des Mitarbeiters nun an die verordnete Kurzarbeit angepasst werden (z.B. von 100% auf 50%)?
Nein. Der Beschäftigungsgrad bleibt so wie vor der Kurzarbeit. ProTimer® rechnet die Ausfallstunden automatisch aus.
(A) Mitarbeiter arbeiten mehr als die Tages-Sollstunden. Geht das und was passiert mit den Ausfallstunden?
Das ist kein Problem. Diese Stunden werden einfach mit den Ausfallstunden verrechnet. Man kann das auch gut auf dem Formular CV-19.307 sehen. Falls der Mitarbeiter mit solchen “Plus-Stunden” mehr als 80% der Sollstunden gearbeitet hat, erscheint dieser weiterhin.
(A) Wir haben einen Mitarbeiter, bei dem wir schon vor der Kurzarbeit abgemacht haben, dass er von 50% auf 100% wechselt.
Wenn die Abmachung bereits einige Zeit vor der Ausrufung der aktuellen Lage abgemacht wurde, sollte es möglich sein. Trotzdem empfehlen wir eindringlich, mit dem Amt abzuklären, ob das akzeptiert wird.
(A) Wir haben Mitarbeiter, welche nur ab und zu als Aushilfe kommen? Dürfen wir diese trotzdem anmelden da sie ja im Stundenlohn arbeiten?
Ab dem 08.04.2020 wurde eine Ergänzung durch einen Bundesratsbeschluss festgelegt (Quelle seco.admin.ch):
Der Kreis der Anspruchsberechtigten für KAE wird auf mehr Angestellte auf Abruf ausgeweitet. Bisher hatten sie, wenn der Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankte, keinen Anspruch auf KAE. Jetzt können sie in die Anträge einbezogen werden, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben. Dadurch soll verhindert werden, dass den rund 200’000 Arbeitnehmenden, die in der Schweiz Arbeit auf Abruf leisten, gekündigt wird. Die Betriebe können ihre Arbeitsverhältnisse auf Abruf weiterführen und es kann davon ausgegangen werden, dass der Bezug von KAE kürzer sein wird als eine allfällige Arbeitslosigkeit.
(A/S) Die Sollstunden stimmen im April nicht überrein. Wieso das?
In kaufmännischen Berufen werden die Sollstunden so berechnet, dass nur die Tage gezählt werden, an denen auch gearbeitet werden sollen — darum nennt man diese ja eigentlich auch Sollstunden.… So werden Feiertage nicht zu den Sollstunden dazu gerechnet. Im Bau oder in der Industrie werden die Sollstunden so berechnet, dass jeder “normale” Arbeitstag berechnet wird, also auch wenn es sich eigentlich um einen Feiertag handelt (an dem man ja eigentlich nicht arbeiten soll…).
Im April haben wir Ostern, bei denen z.B. der Karfreitag und der Ostermontag Feiertage sein können. In der Stundentabelle von ProTimer® werden diese Feiertage nicht zu den Sollstunden gerechnet. Im KA-Abrechnungsformular müssen die entsprechenden Sollstunden auch an Feiertagen dazu gerechnet werden. Gleichzeitig gibt es nun eine “Feiertags-Absenz”. Diese wird für das KAE-Abrechnungsformular automatisch berechnet.
Diese Information haben wir am 06.04.2020 als schriftlich bestätigte Anweisung vom SECO erhalten.
(S) Bei Stundenlohn-Mitarbeiter stimmt der Stundenbetrag nicht. Es zeigt viel zu wenig an, wieso?
Beim Stundenlohn-Mitarbeiter müssen im Beschäftigungsgrad die Ferien wie bei den anderen Mitarbeitern auch angegeben werden. Sonst kann die Berechnung nicht korrekt gemacht werden.
In unseren Rapporten werden auch mit Ferientagen bei Stundenlohn-Mitarbeitern keine Ferien berechnet.
(S) Wir haben den Gesamtbetrieb angemeldet, aber Mitarbeiter die in unterschiedlichen Abteilungen arbeiten. Wie müssen die Mitarbeiter aufgeteilt werden?
Gar nicht. Das System rechnet in diesem Fall ausschliesslich den Mitarbeiter aus.
Falls mehrere Abteilungen angemeldet wurden, sieht es anders aus. Dann muss ein zweiter Mitarbeiter (z.B. Hans Muster Abt. 2) mit entsprechenden Lohn erfasst werden (Std.-Lohn gleich, Monatslohn anteilsmässig), ebenfalls der Beschäftigungsgrad angepasst werden (z.B. 30% Abt. 1, 70% Abt. 2) und der Mitarbeiter muss dann auch mit dem entsprechenden Mitarbeiter stempeln, als der er dann arbeitet.
(S) Auszuzahlende Beträge in der internen Liste (Seite 1 bei KAE-COVID-19) und von KAE-COVID-19 selber stimmen nicht überein
Wir müssen zwei verschiedene Berechnungen erstellen. Beim Formular KAE-COVID-19 wird die Lohnsumme und die Ausfallstunden errechnet. Dies ergibt den prozentualen 100%-Betrag, der ausbezahlt wird. Mit der Original-KAE-Berechnung wäre nun für jeden Mitarbeiter der genaue Betrag in 100% für den Abzug und in 80% für den Zuschlag errechenbar.
Mit der aktuellen Berechnung ist das nicht mehr der Fall. Wir haben nun die Liste (Seite 1) so angepasst, dass die Beträge in die Lohnbuchhaltung übernommen werden können. Bei den Monatslohn-Mitarbeitern wird der Betrag ohne den 13. Monatslohn errechnet, da dieser normalerweise erst Ende Jahr oder in zwei Staffelungen ausbezahlt wird, nicht aber jeden Monat. Bei den Stundenlohn-Mitarbeitern wird der 13. immer dazu gerechnet, da dies auch während des Jahres gemacht wird. * Natürlich nur, wenn auch der 13. Monatslohn angewählt wurde.
Davon wird jetzt aufgrund des errechneten Lohns in der Periode 100% berechnet. Davon werden dann die Ausfallstunden je Mitarbeiter errechnet und zum Schluss noch 80% davon ausgegeben.
Damit kann man die Lohnbuchhaltung einfach befüllt werden.
ACHTUNG: Im Normalfall gibt die Liste auf Seite 1 ein kleineres Total an, als durch das KAE-COVID-19-Formular ausbezahlt würde. Der Grund liegt einerseits darin, dass der 13. Monatslohn bei den Monatslohn-Mitarbeitern nicht berechnet wird, andererseits werden die Sozialabgaben (AHV/ALV/etc.) ebenfalls nicht dazugerechnet, obwohl diese bei der Rückforderung erstattet werden.
(A) Wenn ich Stundenlohn-Mitarbeiter in der Finanzliste anschaue, habe ich über 6 Monate den besseren Wert als über 12 Monate und teilweise umgekehrt. Was soll ich machen?
Man darf den für sich besseren Wert nehmen. D.h. in ProTimer®: Man gibt die Finanzliste einmal über 6 und dann über 12 Monate aus und nimmt pro Mitarbeiter den besseren Wert (grösserer Beschäftigungsgrad).
(A) E‑Formular Kanton Zürich
Wir sind der Meinung, dass das Excel-Formular für den Arbeitgeber wiederum noch mehr Arbeit generiert und empfehlen weiterhin unser Formular. Ebenfalls ist es nicht zu 100% SECO-konform, was wir der SECO bereits gemeldet haben.
Sie können die in unserem Formular KAE-COVID-19 erstellten Werte vollständig für das Web-Formular übernehmen, ohne dass Sie die Excel-Dateien ausfüllen müssen.
(A) Wir haben 20% KA angemeldet, aber je nach Mitarbeiter gibt es mehr oder weniger Ausfall. Wie kann man das ändern?
Gar nicht. Sie geben ja die aufgelaufenen Ausfallstunden an. Und während der aktuellen Lage ist es auch nicht nötig, einen Ausfall prozentual anzugeben.
(A) Massgebliche Mitarbeiter und deren Ehegatten (Inhaber / Geschäftsführer). Wie viel erhält man?
Folgender Absatz gilt nur für Abrechnungen bis maximal den Monat Mai und die Anmeldung muss zwingend vor dem 01.06. statt gefunden haben. Ab Juni und falls die Anmeldung erst im Juni gemacht wurde, dürfen diese Personen nicht mehr abgerechnet werden.
Gemäss Auskunft SECO erhält jeder Mitarbeiter, unabhängig wie viel vorher verdient wurde — also auch weniger -, 4’150.00. Einzige Ausnahme: Hat der Mitarbeiter auch vorher nichts verdient, so erhält er auch jetzt nichts.
Wenn eine solcher Mitarbeiter nur prozentual angestellt ist, erhält dieser auch nur den prozentualen Betrag (z.B. 2’075.00 bei 50%).
(A) Der Kanton Zürich verlangt, dass das Web-Formular verwendet wird. Müssen wir jetzt alles manuell machen?
Nein! Wir haben aufgrund der Schreiben des Kanton Zürich an unsere Kunden beim SECO angefragt und am 04.05.2020 per Mail folgende Antwort erhalten:
Das vom SECO zur Verfügung gestellte ausserordentliche Formular «Antrag und Abrechnung von KAE» kann nach wie vor verwendet werden.
Beim Formular «Antrag und Abrechnung von KAE» handelt es sich um das Formular KAE-COVID-19, welches durch ProTimer® automatisch erstellt werden kann.
(A) Wir möchten die Kurzarbeit beenden. Wie muss man vorgehen?
Wichtig ist, dass man sich das Enddatum aufschreibt, dass die ALK als Enddatum der Kurzarbeitsperiode angegeben hat (bei COVID-19 meistens das Datum im September oder Oktober), damit man bei einer Wiederaufnahme das Enddatum wieder eingeben kann. Dann muss unbedingt für den Bereich die KA-Periode auf das Datum gesetzt werden, an dem man die Kurzarbeit beenden möchte (z.B. 30.04.2020). Das muss für den gesamten Betrieb oder wenn man verschiedene Abteilung abgerechnet hat für die entsprechende Einstellung machen (also gesamt- oder abteilungsweise). Dann muss noch einmal einmal eine Liste ausgegeben werden. Dafür kann man auch die 716.315-Liste (Unterschriftenliste) ausgeben.
Wir das nicht so gemacht, werden die Soll- bzw. Arbeitsstunden bis zum ursprünglichen KA-Perioden-Ende nicht korrekt berechnet.
(S) Wir können mit der Kurzarbeit aufhören. Was muss gemacht werden?
1. Entfernen Sie NICHT die Häkchen bei den Mitarbeitern. Falls dies gemacht wurde, müssen die Häkchen wieder setzen
2. Setzen Sie das Enddatum der Periode (nicht des Zeitraums) auf den entsprechenden Monat (z.B. 30.04.2020). Vergessen Sie nicht, einen Rapport (z.B. das Formular 716.315) auszudrucken, damit die Daten gespeichert werden.
3. Berechnen Sie nochmals alle Mitarbeiter ab dem Monat, in welchem die Kurzarbeit begonnen hat
4. Zum Schluss entfernen Sie in den Einstellungen, Reiter 4 bei Kurzarbeit das Häkchen
Achtung: Wenn Sie die Zeiten der KAE vor und nach dem Abschluss vergleichen möchten, muss sowohl bevor der Abschluss gemacht wird alle Mitarbeiter berechnet werden als auch danach.
(A) Ungerade Wochenarbeitsstunden bei Gastro, Shop und Bakery
Mit dem neuen Kurzarbeitsformular ab Dezember 2020 werden nur noch die Werktage (Montag — Freitag) berechnet. Ebenfalls wird für den entsprechenden Monat genau die Arbeitstage aufgrund des Kalenders gerechnet. So sind im Dezember 2020 23 Tage, im Januar 2021 21 Tage, im Februar 20 und im März 2021 23 Tage zu arbeiten.
Für Betriebe mit der 5‑Tage-Woche gibt es keine Probleme. Für unsere Gastro‑, Shop- und Bakery-Kunden gibt es hingegen ein Problem. Im GAV steht, das die Anzahl Tage * 6h (Normalarbeitszeit) gerechnet werden müssen. Das ergibt im Dezember, Januar und März 186h, im Februar 168h.
Nun muss gemäss Aussage SECO die Anzahl Stunden umgerechnet werden. D.h., dass in den folgenden Monaten die berechneten Wochenarbeitszeiten gelten:
Dezember 2020: 186h / 23 Tage * 5 Tage = 40.435 Wochenstunden
Januar 2021: 186h / 21 Tage * 5 Tage = 44.286 Wochenstunden
Februar 2021: 168h / 20 Tage * 5 Tage = 42.000 Wochenstunden
März 2021: 186h / 23 Tage * 5 Tage = 40.435 Wochenstunden
D.h., dass jeder Monat andere Wochenstunden hat und daher auch ein Arbeitstag anders berechnet wird (Wochenstunden / 5 Tage).
Ferien und Absenzen mit 6h werden weiterhin mit 6h gerechnet, Absenzen wie Schule oder Kurs weiterhin mit 8.4h.
(A/S) Ab Berecnung Dezember 2020 auf 5 Tage wechseln (nicht für Gastro, Shop und Bakery)
Das SECO-Formular kennt ausschliesslich die 5‑Tage-Woche. Daher müssen alle Arbeitszeitkalender, die nicht eine 5‑Tage-Woche oder die «Tage verwenden» aktiviert haben, per letztem Tag des Vormonats, an welchem die Kurzarbeit wieder beginn, abgeschlossen werden und ein neuer Eintrag ausschliesslich auf die 5‑Tage-Woche erstellt werden.
WICHTIG: Nicht einfach den alten Kalender überschreiben. Mehr dazu unter Videos.
(A) Kann man sich als Geschäftsführer bzw. Inhaber inkl. der mitarbeitenden Ehegatten einer GmbH/AG auch anmelden oder muss man über die AHV-Stelle gehen (Selbstständigerwerbende)
Folgender Absatz gilt nur für Abrechnungen bis maximal den Monat Mai und die Anmeldung muss zwingend vor dem 01.06. statt gefunden haben. Ab Juni und falls die Anmeldung erst im Juni gemacht wurde, dürfen diese Personen nicht mehr abgerechnet werden.
Man darf sich als Inhaber/Geschäftsführer seit dem 23.03.2020 ebenfalls anmelden. Der Maximalbetrag ist jedoch gegenüber einem normalen Mitarbeiter von CHF 12’350.00 lediglich CHF 4’150.00.
(S) In unserer Software geben Sie bitte maximal CHF 4’150.00 bzw. den Betrag ein, welcher vor der ausserordentlichen Lage bezahlt wurde.
Neueste Information vom 30.03.2020: Alle diese Mitarbeiter müssen stempeln, da auch bei diesen Personen nur auf den Ausfallstunden die Entschädigung bezahlt wird. Dies gilt nicht für Einzelunternehmen, da dort der Inhaber gegebenenfalls über die AHV den Antrag einreichen muss.
Schriftliche Information vom 31.03.2020: Auf der SECO-Homepage steht irreführend, dass «…, wie schon kommuniziert wurde, [erhalten Sie] 3320.- [80% von 4’150.00] Franken für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die keine Kürzung erfährt».
Das hätte wiederum bedeutet, dass Ausfallstunden der Mitarbeiter mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen nun doch nicht berücksichtigt werden müssten. Wir haben sofort bei der SECO nachgefragt und folgende schriftliche Aussage erhalten:
«Die Pauschale wird bei einem 100% Ausfall nicht gekürzt – ist der Ausfall geringer, erfolgt eine Kürzung.»
GastroSuisse und sogar die Arbeitslosenkasse Bern haben einem Kunden am 01.04. bzw. 06.04.2020 mitgeteilt, dass er als Inhaber (natürlich auch Geschäftsführer bzw. mitarb. Ehegatten) nicht stempeln müsse. Da wir die obige Antwort am 31.03.2020 vom SECO erhalten haben, haben wir nochmals am 06.04.2020 mit dem Original-Mailverkehr beim SECO nachgefragt. Hier die Antwort:
«Ein Zeiterfassung muss auch für Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen geführt werden.»
Nachdem wir nochmals von zwei Kunden die Information erhalten haben, dass die ALK (verschiedene Kantone) mitgeteilt haben, dass diese Personen nicht stempeln müssen, haben wir am 21. April 2020 nochmals — zum dritten Mal — telefonisch nachgefragt: Es muss gestempelt werden.
(A) Ab wann ist die Kurzarbeit aktiv bzw. bestätigt?
Gemäss Weisung werden die Anträge per Poststempel oder Mail-Eingang — ja nachdem wie die kantonalen Arbeitslosenkassen den Eingang ermöglichen — akzeptiert.
(A) Kann man die Anmeldung der Kurzarbeit auch rückdatieren?
Die Kurzarbeit kann ausschliesslich für die Zukunft eingegeben werden kann. Rückdatierte Kurzarbeit werden nicht bestätigt.
Daher gilt, den Antrag sofort auszudrucken und auch sofort dem Amt zuzusenden. Mit jedem “verlorenen” Tage verlieren Sie den entsprechenden Entschädigungsanspruch.
(A) Unterschriften-Formular 716.315. Kann man das nachreichen, da im Moment niemand arbeitet?
Mit dem Bundesratsentscheid vom 25.03.2020 muss man das Unterschriftenblatt nicht mehr einreichen. Trotzdem muss das Blatt von den Mitarbeitern unterschrieben sein.
Rechnen Sie ausserdem nur diejenigen Mitarbeiter mit KAE ab, welche auch unterschrieben haben!
(A) Darf man bereits gegebene Ferien während der Kurzarbeit streichen?
Nein, das ist nicht erlaubt. Beantragte und gegebene Ferien bleiben bestehen und dürfen nicht gelöscht werden. Sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Bedenken Sie auch, dass diese Ferien später gegeben werden müssten. So kommt es evtl. plötzlich zu Terminkollisionen, wenn alle gleichzeitig in die Ferien möchten. Oder es müssen die Ferien auf das nächste Jahr übertragen werden. Das kann teurer werden als das nicht erhaltene Geld der Kurzarbeitsentschädigung. Ebenfalls müssen die entsprechenden Ferien im Normalfall in einem Kalenderjahr genommen werden. Überträge sind nur unter speziellen Bedingungen möglich.
(A) Darf ich einem Mitarbeiter Ferien verordnen?
Nein, das ist nicht erlaubt. Sie müssen genug Vorlaufzeit geben, was in dieser Situation nicht möglich ist. Natürlich dürfen Ferien für später vereinbart werden. Falls dann — so hoffen wir doch nicht — die aktuelle Situation immer noch da wäre, müssten diese Ferien genommen werden.
(A) Wir haben Mitarbeiter vergessen oder noch nicht angemeldet. Was tun?
Unternehmen die bereits eine Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht haben, können neue anspruchsberechtigte Mitarbeitende nachträglich und rückwirkend direkt der Arbeitslosenkasse melden.
(A) Die Unterschriften-Liste wurde bereits gesendet. Muss man Mitarbeiter mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen separat anmelden?
Es reicht, das Formular nochmals auszudrucken und dann zu unterschreiben. Das Formular muss aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 25.03.2020 nicht mehr gesendet werden.
(A) Dürfen Lehrlinge und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen auch angemeldet werden?
Folgender Absatz gilt nur für Abrechnungen bis maximal den Monat Mai und die Anmeldung muss zwingend vor dem 01.06. statt gefunden haben oder für Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen. Ab Juni und falls die Anmeldung erst im Juni gemacht wurde, dürfen Lehrlinge nicht mehr abgerechnet werden. Bei Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen ist das immer noch möglich.
Ja. Wie bei Mitarbeitern mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen dürfen seit dem 23.03.2020 auch Lehrlinge und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen angemeldet werden.
(A) Wir sind ein Saisonbetrieb, welcher nicht wie geplant eröffnen kann
Gemäss der Weisung vom SECO kann die Kurzarbeit auch für neu eingereiste Jahrsaufenthalter oder Jahresaufenthalterinnen , Saisonarbeitnehmende und Grenzgänger vom ersten Tag der Anstellung an KAE beziehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
Aus diesem Grund empfehlen wir auch für Saisonbetriebe welche vor der geplanten Eröffnung stehen, die Anmeldung Kurzarbeit einzureichen.
Haben Sie Arbeitsverträge mit Personen, welche aktuell noch Arbeitslosenentschädigung beziehen, sollte die Arbeitslosenversicherung die Taggelder bis zur Eröffnung weiter bezahlen.
Wir weisen darauf hin, dass wir diesbezüglich von keiner Seite ein Antwort erhalten haben und empfehlen dringendst, dies zuerst mit der zuständigen Arbeitslosenkasse zu klären.
(A) Werden Überstunden (auch Zeitsaldo) zuerst verrechnet?
Normalerweise Ja. Jedoch wurde mit Bundesratsbeschluss vom 23.03.2020 beschlossen, dass die Überstunden nicht verrechnet werden. Im Umkehrschluss heisst das aber auch, dass die Mitarbeiter diese Überstunden (bzw. Zeitsaldi) nach der Kurzarbeit auch wieder so erhalten, wie der Saldo vor der Kurzarbeit war.
(A) Wie muss man sich anmelden?
Die Frist zur Voranmeldung ist aufgehoben. Die Voranmeldung ist jedoch nach wie vor bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen. Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
(A) Kurzarbeit verlängern?
Der Bundesrat hat am 25.03.2020 entschieden, dass die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 auf 6 Monate verlängert wird. Betriebe mit bereits bewilligter Kurzarbeit müssen nichts unternehmen, die Verlängerung wird automatisch gewährt.
(A) Wir haben Mitarbeiter, welche bereits das Rentenalter erreicht haben. Dürfen wir diese trotzdem anmelden?
Nein, das ist nicht erlaubt. Auf dem Formular KAE-COVID-19, Rückseite steht bei «Nicht anspruchsberechtigte Personen»: Keinen Anspruch besteht für Personen […] die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben.
(A) Wir haben Mitarbeiter in gekündigtem Arbeitsverhältnis. Was müssen wir machen?
Offizielle schriftliche Verlautbarung des SECO auf unsere Anfrage (Antwort am 01.04.2020 14:52):
Während der Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, der Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn bezahlen. Es spielt keine Rolle wer gekündigt hat.
Gemäss Rückseite KAE-COVID-19-Formular und daher aktueller Stand:
Für Mitarbeiter in gekündigtem Arbeitsverhältnis gibt es keine Leistung und Sie dürfen diese auch nicht angeben. Diesen Mitarbeitern dürfen die Überstunden soweit wie möglich auf 0 kompensieren. Schauen Sie auch, dass alle Ferien eingetragen sind. Dafür können Sie für diese Mitarbeiter auch eine Absenz eintragen (z.B. “Andere Absenz” oder eine neu und selber erstellte Absenz “COVID-19”). Es gilt der Zeitraum der Kündigungsfrist und nicht das Datum des Kündigungseingangs. Wird also per 15.06. auf den 30.09. gekündigt und die Kündigungsfrist ist 2 Monate, so darf die Kurzarbeit für diesen Mitarbeiter ab 1.8. nicht mehr angemeldet werden.
Übrigens: Falls der Mitarbeiter Minusstunden hat, die er nicht selber verursachte, dürfen diese Minusstunden nicht verrechnet werden.
(A) Abrechnungsperiode / unter 10% Entschädigung
Die Abrechnungsperiode muss immer einen Monat umfassen (also vom 1. bis zum letzten Tag). Einzig der Beginn-Monat wird ab dem KA-Beginn berechnet.
Wichtig: Falls der Beginn der Kurzarbeit in einem Monat so fällt, dass der Ausfall weniger als 10% beträgt (ersichtlich auf dem Formular KAE-COVID-19), MUSS lediglich ab dem KA-Beginn bis Ende Monat gerechnet werden. Diese Auskunft haben wir direkt vom SECO und liegt schriftlich vor. Dies gilt aber auch nur im ersten, nicht vollständigen Abrechnungsmonat und nicht für Folgemonate.
(S) Dazu muss bei unserer Software lediglich das Häkchen «Sollstunden/LS Monat» deaktiviert werden. Achtung: Bei jedem neuen Laden der Kurzarbeits-Seite wird das Häkchen wieder aktiviert, da im Normalfall (Folgemonat / > 10%) dies nicht gemacht werden darf.
(A) Wieso wird beim Monatslohn-Mitarbeiter plötzlich mit dem Monatslohn gerechnet und nicht mehr mit dem Stundenbetrag?
Diese Auskunft haben wir schriftlich am 06.04.2020 erhalten. Ebenfalls wird dem Monatslohn-Mitarbeiter lediglich noch der 13. dazu gerechnet. Ferien und Feiertage sind nicht mehr inkludiert.
Beim Stundenlohn-Mitarbeiter werden die Ferien und Feiertage inkl. dem 13. Monatslohn wie unten beschrieben dazu gerechnet.
Der 13. Monatslohn wird natürlich nur dann gerechnet, wenn dieser auch ausbezahlt wird und das Häkchen gesetzt ist.
(A) Im ersten Monat starten wir mit der KAE mitten im Monat. Trotzdem wird der gesamte Monat verwendet. Das ist doch nicht korrekt?
Doch, das ist gemäss Weisung SECO korrekt und muss sogar so gemacht werden. Die Lohnsumme und die Sollstunden werden auf den gesamten Monat gerechnet. Die Ausfallstunden ab dem Beginn.
Einzig, wenn die Ausfallstunden < 10% sind, MUSS lediglich die Periode ab KA-Beginn bis Monatsende berechnet werden. Ab dem Folgemonat ist dieser Umstand sowieso gelöst, da immer ein Monat (1. bis letzter Tag) abgerechnet werden muss.
S. auch FAQ «Abrechnungsperiode»
(A) Die Arbeitslosenkasse hat sich gemeldet, dass Einträge im Lohnjournal und in der CV-19.307-Liste nicht übereinstimmen
Normalerweise wird im Lohnjournal bei Monatslohn-Mitarbeitern der 13. Monatslohn nicht ausgewiesen, sondern erst im Dezember bezahlt — natürlich mit Ausnahmen.
Daher wird ab dem 08.04., 15:00 auf der Liste CV-19.307 auch angezeigt, ob der dargestellte Lohn mit 13. oder ohne berechnet ist.
(A) Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?
Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werdne. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt.
Kommentar: Alle unsere Kunden, die bereits im Vertrag eine Arbeitszeit für Stundenlöhner definierten, haben somit keine Probleme. Wir empfehlen dies bereits seit geraumer Zeit zu machen. Ansonsten gilt der Mitarbeiter als “Arbeitnehmer auf Abruf”. Dann könnte man diesen Mitarbeiter nur anmelden, wenn er bereits mehr als 6 Monate gearbeitet hat.
Tipp: Wir empfehlen, im Arbeitsvertrag eines Stundenlohn-Mitarbeiters — wenn möglich — den ungefähren Beschäftigungsgrad mit Unterschrift des Mitarbeiters nachzuführen. Wichtig: Bei einem Stundenlohn-Mitarbeiter, welcher weniger als 6 Monate angestellt ist, ist das unbedingt zu machen, da dieser sonst die Kriterien nicht erfüllt.
(A) Mit massgeblichen Personen und Lehrlingen kriege ich weniger Geld. Was kann man machen?
Man darf diese Gruppe weglassen, falls es weniger Geld geben würde.
Wir denken, dass sich dies nur dann lohnt, wenn eine Person den 4’150-Franken-Lohn angibt und keinen Ausfall hat und die Auszubildenden ebenfalls eher gegen 100% arbeiten würden.
(S) Auf CV-19.307 hat es leere Felder bzw. komische Zahlen
Auf dieser Liste werden die Ausfallstunden (Plus-Werte) bzw. die Tage, an denen mehr gearbeitet wurden (Minus-Werte) angezeigt. Diese sind unabhängig vom angegebenen Ausfall, sondern werden aufgrund der Soll- und Istzeit berechnet. Beispiel:
Soll: 08:24 / Gearbeitet: 08:45 = ‑0.35h
Soll: 08:24 / Gearbeitet: 06:54 = 1.50h
Soll: 08:24 / 1 Ferientag (8:24) = «LEER»
(S) Nach dem Saldo-Abschluss zeigt es im Tagesrapport komische Zeiten an.
Die Zeiten werden korrekt berechnet. Es kann aber vor allem bei Absenzen sein, dass diese spezielle KA-Zeiten ergeben. Wir empfehlen, während der KA-Zeit bei Absenzen das Häkchen “dazu rechnen” nicht zu verwenden. Ebenfalls sollten Absenzen nur dann erfasst werden, wenn der ganze oder halbe Tag nicht gearbeitet wurde.
Bei prozentualen Absenzen können wir keine direkte Empfehlung abgeben. Evtl. sind hier die Stunden besser zu erfassen.
Wichtig: Die Absenzzeiten UND die Arbeitszeiten zusammen sollten nicht mehr als die Tagesarbeitszeit ergeben. Daher sollte bei den Absenzen das Häkchen “dazu rechnen” normalerweise nicht aktiviert sein. Sind bereits die Arbeitszeiten höher als die Tagesarbeiteszeit und der Mitarbeiter macht während der KA-Periode weniger als die Sollstunden, sollten keine Zusatzabsenzen erfasst werden. Arbeitet er mehr als 100% sollten die Zusatzabsenzen erfasst werden.
(S) Wir zahlen den Lohn inkl. 13. Monatslohn aus. Was müssen wir machen?
Sobald Stundenlohn-Mitarbeiter vorhanden sind, empfehlen wir, den Lohn in den Mitarbeiterdaten so umzurechnen, dass kein 13. Monatslohn enthalten ist und bei der Ausgabe im KAE-Bereich das Häkchen 13. Monatslohn gesetzt wird. Dies sowohl für Festlohn- als auch Stundenlohn-Mitarbeiter. Der Grund liegt darin, dass beim Stundenlohn-Mitarbeiter auf den Basislohn 1 zuerst die Ferien- und Feiertage gerechnet werden und dann auf diesen Betrag der 13. Monatslohn.
Wenn nur festangestellte Mitarbeiter vorhanden sind, gibt es verschiedene Ausgangslagen. Entweder erhalten alle Mitarbeiter den 13. Monatslohn im monatlichen Lohn, nur ein Teil der Mitarbeiter oder die Mitarbeiter erhalten den 13. erst am Ende des Jahres.
Wir empfehlen hier, die Daten für den grösseren Teil entsprechend in der Mitarbeiterverwaltung einzugeben. Sind also mehr Mitarbeiter mit monatlichem inkludiertem 13. Monatslohn vorhanden, so sollen alle Löhne in der Mitarbeiterverwaltung auf Monatslohn + 13. umgerechnet werden — auch diejenigen, die den 13. Monatslohn erst am Ende des Jahres erhalten. In diesem Fall muss das Häkchen des 13. Monatslohns bei der KAE-Auswertung entfernt werden.
Umgekehrt müssen alle Löhne in den Mitarbeiterdaten ohne den 13. Monatslohn erfasst werden und dafür das Häkchen des 13. Monatslohns in der KAE-Auswertung aktiviert bleiben.
(A) Wir können unter dem Monat mit der Kurzarbeit aufhören. Wie müssen wir abrechnen?
Die COVID-19-KAE kann eigentlich nur per Ende Monat abgeschlossen werden. Jedoch haben wir beim SECO nachgefragt und folgende Auskunft schriftlich erhalten (genau so übernommen):
Eine Pro-rata Berechnung ist in den folgenden Fällen möglich (vgl. dazu auch die AVIG-Praxis KAE C27 ff.):
- Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestarbeitsausfall von 10 % ab dem ersten Tag der Kurzarbeit bis zum Ende der Abrechnungsperiode.
- Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestarbeitsausfall von 10 % vom Beginn der Abrechnungsperiode bis zum letzten Tag der Kurzarbeit.
Abrechnungsperioden in denen die pro-rata-Berechnung zur Anwendung gelangt, werden zur Bestimmung des Höchstanspruchs voll angerechnet.
(S) Die Saldi stimmen nicht in den Vormonaten. Was ist zu tun?
Wir haben vermehrt festgestellt, dass die KA-Periode ebenfalls angepasst wird. Dies darf NICHT gemacht werden. Die KA-Periode bleibt immer gleich und ist die Periode, für die die ALK der Kurzarbeit zugestimmt hat. Diese dauert im aktuellen Fall meistens vom xx.03.2020 — yy.09.2020, wobei yy ein Tag vor xx liegt (z.B. 25.03.2020 — 24.09.2020).
(A) Sie sind sich trotz diesen Informationen nicht sicher?
Melden Sie sich bei Ihrem Ansprechpartner oder dem SECO. Wir können nur die Informationen liefern, die wir wissen und machen keine Nachforschungen. Natürlich übernehmen wir für unsere Kunden die gesamten Arbeiten für den Spezialbetrag von CHF 90.00/h.
(S) Wie errechnet ProTimer® den Stundenbetrag?
Wir halten uns an die SECO-Wegleitung. Sowohl bei Stunden- als auch bei Monatslohn sind die Prozentzahlen für die Ferien- und Feiertage wichtig. Diese werden wir folgt errechnet:
Anzahl Arbeitstage im Jahr (2020: 262) — (Anzahl Ferientage + Anzahl Feiertage) (z.B. 20 + 8) = 234 Tage = 100%.
100 / 234 * 8 Tage = Feiertagsprozent = 3.4188% bzw. 100 / 234 * 20 = Ferienprozent = 8.5470 = Total 11.9658%
Beim Stundenlohn rechnet man mit dem Basislohn 1 (der Betrag, der eingegeben wird), z.B.:
CHF 20.00 / h + 11.9658% = CHF 22.3932 / h
Dieser Teil ist nicht mehr relevant: Beim Monatslohn rechnet man mit dem Monatslohn (ohne 13., der Betrag, der eingegeben wird), z.B.:
5’000.00 / Anz. Std. im Monat (262 * 8.4h = 2’200.8 / 12 = 183.4h) = 5’000 / 183.4 = CHF 27.2628 / h + 11.9658% = CHF 30.5250 / h
Wenn ein 13. Monatslohn bezahlt wird müssen nun bei beiden Werten noch 8.3333% dazu gerechnet werden. Das ergibt beim
Stundenlohn: CHF 22.3932 + 8.3333% = 24.2592 = CHF 24.26 / Stunde
Dieser Teil ist nicht mehr relevant: Monatslohn: CHF 30.5250 + 8.3333% = 33.0686 = CHF 33.07 / Stunde
WICHTIG: Beim Eingabefeld für den Lohn muss bei Teilzeit-Mitarbeitern der anteilige Monatslohn und nicht der Monatslohn 100% eingegeben werden. Verdient ein Mitarbeiter mit 50% Anstellung CHF 3’000.00, so geben Sie CHF 3’000.00 ein und nicht CHF 6’000.00.
WICHTIG für unsere Gastro-Kunden: Wir haben bereits vor einem Jahr beim Rechtsdienst der L‑GAV-Kontrollstelle nachgefragt, wie diese auf 10.65% Ferien- und 2.27% Feiertags-Zuschlag kommen. Leider haben wir bis heute (!) noch keine Antwort erhalten. Wir rechnen intern — auch in unserer Lohnbuchhaltung — die Zahlen nach oben stehendem Beispiel. Wir kommen nämlich nur mit unterschiedlich Anpassungen der Feiertage (z.B. 5.79 Tage) und Ferien (24.325 Tagen) auf die vom L‑GAV publizierten Werte.